Videoüberwachung

Kameras in der Apotheke: Was ist erlaubt?

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Berlin -

Videoüberwachung im Verkaufsraum soll auch in vielen Apotheken Ladendiebe abschrecken. Inhaber:innen müssen auf die Kameras hinweisen. Arbeitsrechtlich relevant wird es, wenn auch im Backoffice oder heimlich gefilmt wird. Die Apothekengewerkschaft Adexa hat die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Im Verkaufsbereich gaben Apothekeninhaber:innen ein berechtigtes Interesse an einer Überwachung. Adexa-Juristin Christiane Eymers erklärt: „In Apotheken ist der Diebstahl von Kosmetikartikeln eine typische Gefahr, die den Einsatz von Kameras rechtfertigt. Beschäftige müssen dann hinnehmen, dass sie von den Kameras ebenfalls gefilmt werden.“

Eine gezielte, direkte Überwachung der Beschäftigten dürfe dagegen nie „vorsorglich“ erfolgen, weil sie immer „ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstelle“. Auch dürften keine Videoaufnahmen mit Ton aufgenommen und gespeichert werden.

Laut Eymers ist es unzulässig, die Kamera gezielt auf die Arbeitsplätze im Backoffice oder an den Kassen zu richten, wenn nicht der Verdacht besteht, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter selbst eine Straftat verübt hat. Und selbst bei einem solchen Verdacht sei abzuwägen, ob die Kameraüberwachung verhältnismäßig ist oder der Apothekenleitung mildere Mittel für die Aufklärung zur Verfügung stehen“.

Keine heimliche Überwachung

Eine heimliche Videoüberwachung ist laut der Adexa-Rechtsabteilung nur in extremen Ausnahmefällen zulässig. Ist dies nicht gerechtfertigt, dürfen die Aufnahmen nicht als Beweismittel für eine Kündigung herangezogen werden. Bei unzulässiger Überwachung können im Einzelfall sogar Schmerzensgeldansprüche entstehen.

Grundsätzlich muss der Inhaber oder die Inhaberin oder der Inhaber über die Videoüberwachung aufklären, ein Einverständnis der Mitarbeiter:innen ist dagegen keine Voraussetzung, eine Einwilligung kann die Videoüberwachung aber zulässig machen. Klar ist: Privat genutzt Räume sie sanitäre Anlagen, Umkleide- und Pausenräume dürfen nie videoüberwacht werden.

Speicherung begrenzt

Die Speicherung der Aufnahmen darf nur so lange erfolgen, wie sie für das Erreichen des Zwecks der Aufnahme notwendig ist, erläutert Rechtsanwältin Eymers. Eine konkrete gesetzliche Frist gebe es allerdings nicht. „Meistens wird spätestens nach zehn oder 14 Tagen feststehen, ob besondere Vorkommnisse das Betrachten der Aufzeichnungen erforderlich machen oder diese gelöscht werden können“, so die Expertin.

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