Ist eine Apotheke in finanzielle Schieflage geraten, droht die Schließung. Denn ein „normales“ Insolvenzverfahren ist mit der Pflicht zur persönlichen Leitung der Apotheke nicht vereinbar. Nur wenn das Gericht eine sogenannte Eigenverwaltung anordnet, kann der Inhaber als sein eigener Herr weitermachen und die Entschuldung beginnen. Doch dazu müssen ihn die Richter für zuverlässig halten – schwarz gezahlte Löhne und ein herumliegender Zapper sind dabei eher hinderlich.
Das Amtsgericht Essen musste Anfang des Monats über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheiden. Der Antrag auf Eigenverwaltung des Apothekers wurde abgelehnt, da das Gericht aufgrund der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Umstände Nachteile für die Gläubiger erwartete. Gegen den Apotheker läuft ein strafrechtliches Verfahren.
Der Apotheker soll die Sozialversicherungsträger um fast 27.000 Euro betrogen haben. Demnach hat er seit August 2014 bis zu sieben Monate lang keine Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherung abgeführt. Auch bei seiner eigenen Versicherung waren mehr als 6000 Euro fällig.
Die Richter befürchteten, der Apotheker könne die Insolvenzmasse benutzen, um die Sozialversicherungsträger zu befrieden. Im Rahmen der Eigenverwaltung könnte er dort seine Schulden bezahlen und dies im Strafverfahren als strafmildernd geltend machen. Die Unterschlagung der Beiträge an sich zeige überdies „die Einstellung des Schuldners, für die Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Pflichten keine Gewähr zu bieten“, heißt es in dem Urteil vom 1. September.
Erschwerend hinzu kam die Sache mit dem Zapper. Das Finanzamt Essen-Süd hatte bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass das Kassensystem zwischen 2007 und 2011 manipuliert wurde. Weil der Apotheker kontinuierlich seine Umsätze kleingerechnet hatte, entging dem Fiskus ein Betrag von 26.000 Euro. Hinzu kamen vom Finanzamt korrigierte Verlustvorträge, so dass der steuerliche Schaden insgesamt auf 38.000 Euro beziffert wurde.
Der Apotheker hatte vor Gericht vorgetragen, den USB-Stick mit der Manipulationssoftware beim Kauf der Apotheke von seinem Vorgänger übernommen zu haben. Den Zapper habe er in einem frei zugänglichen Behältnis in der Apotheke aufbewahrt, so dass jedermann in der Apotheke Zugriff darauf gehabt hätte. Er selbst habe die Manipulationen jedenfalls nicht vorgenommen.
Das Finanzamt und die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (Apobank) als Hauptgläubigerin gingen allerdings davon aus, dass der Apotheker die Schummelsoftware selbst eingesetzt hat. Auch das Gericht fand den Apotheker in diesem Punkt wenig überzeugend.
Doch selbst wenn er nicht selbst die Umsätze verkürzt hätte, ist er aus Sicht des Gerichts verantwortlich. Nach eigenen Angaben kannte er die Funktion der Software auf dem USB-Stick. Als Arbeitgeber und Apotheker hätte er den Zapper aus Sicht des Gerichts wenigstens vernichten müssen.
Möglicherweise wäre es sogar seine Pflicht gewesen, dem Stick den Ermittlungsbehörden zu übergeben „zwecks Einleitung eines Verfahrens gegen den Softwarehersteller“, so das Amtsgericht. So aber habe er die Verwendung zumindest billigend in Kauf genommen. In einem anderen Verfahren war einem Apotheker wegen der Verwendung eines Zappers sogar die Betriebserlaubnis entzogen worden.
Als Gefahr für die Gläubiger sah das Gericht ferner die schlampige Buchhaltung der Apotheke an. Als Belege wurden E-Mails zwischen dem Inhaber, seinem Steuerberater und der Apobank vorgelegt. Demnach ging der Steuerberater bei den Buchaltungen von „Verfälschungen“ aus. Er schrieb an den Apotheker: „Wir vermuten, dass eventuell nicht alle selbst geschriebenen Rechnungen von Ihnen eingeflossen sind.“
Immer wieder hatte die Steuerkanzlei bemängelt, dass Unterlagen nicht vollständig oder zu spät eingereicht wurden. Auch hatte der Apotheker seinen Berater nicht darüber informiert, dass die Löhne in bar ausgezahlt wurden. Das Steuerbüro hatte zudem mehrfach auf die Diskrepanz zwischen Umsatz und eingekaufter Ware hingewiesen und beim Apotheker diesbezüglich nachgefragt: „Was ist mit der Ware geschehen?“
Aufgrund der bestehenden Zweifel hatte das Gericht bei den Gläubigern nachgefragt. Diese hatten sich aber nicht einstimmig für eine Eigenverwaltung ausgesprochen. Auch die Apobank als Hauptgläubigerin stimmte dagegen. In der siebenjährigen Sanierungsphase hatte sich der Apotheker nicht als redlicher Partner gezeigt. Daher wurde auch einem potenziellen Insolvenzplan nicht zugestimmt.
Weil eine Eigenverwaltung des Schuldners schon bei einer „gewissen Wahrscheinlichkeit“ von Nachteilen für die Gläubiger kritisch ist, wurde der Antrag abgelehnt. Die Richter waren sich bewusst, dass dies zu der bereits vom Amtsapotheker angekündigten Schließung der Apotheke führen wird. Die Gesamtumstände erschienen dem Gericht aber als zu schwerwiegend. Der Apotheker kann sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung einlegen.
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