Insolvenzverfahren

Freigabe für insolventen Apotheker Alexander Müller, 28.09.2015 14:15 Uhr

Berlin - 

Der Großhändler des Apothekers rief im Januar bei der Kanzlei Cremers und Dohmen an. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Kunden nähmen überhand. Weil die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (Apobank) als Hauptgläubiger die weitere Sanierung nicht mehr begleiten wolle, drohte akut die Zahlungsunfähigkeit. Die Berater versuchen seitdem alles, um die Apotheke zu retten. Vorerst mit Erfolg: Die Apotheke ist geöffnet und erwirtschaftet wieder Gewinne.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Marco Dohmen stellte beim Amtsgericht Essen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Das ist bei Apotheken wichtig, da wegen des Fremdbesitzverbots ein vorläufiger Insolvenzverwalter nicht komplett das Heft in die Hand nehmen darf. In der Eigenverwaltung bleibt der Apotheker Herr des Geschehens. Der vorläufige Sachwalter fungiert dann eher als Wirtschaftsprüfer, der zwar Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Apotheke nehmen darf, aber nicht den Betrieb leitet.

Der Richter sei grundsätzlich positiv gestimmt gewesen, berichtet Dohmen. Doch dann wechselte Ende August – eine Woche vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens – die Zuständigkeit beim Gericht. Das hatte Folgen für das Verfahren – und den Apotheker: „Leider stand die neue Richterin der Eigenverwaltung sehr kritisch gegenüber. Sie lehnte den Antrag ab, obwohl im Gläubigerausschuss nur die Apobank dagegen gestimmt hatte und der vorläufige Insolvenzverwalter ausdrücklich die Eigenverwaltung empfohlen hatte“, so Dohmen.

Vier von fünf Parteien hätten sich für die Eigenverwaltung ausgesprochen, berichtet Rechtsanwalt Marco Dohmen, inklusive des Vertreters des Finanzamtes, der ebenfalls von den Vorteilen des Eigenverwaltungsverfahrens überzeugt war. Das ist deshalb nicht selbstverständlich, weil im Rahmen einer Betriebsprüfung der Einsatz von Manipulationssoftware in der Apotheke aufgefallen war.

Doch das Gericht setzte sich nicht über das Veto der Apobank hinweg, sondern lehnte den Antrag ab. „Dabei habe die Apotheke zu dieser Zeit schon wieder Überschüsse erzielt, sogar mehr als eingeplant“, so Dohmen. Die Gewinne der Apotheke konnten in marktüblicher Höhe wieder hergestellt werden, ergänzt sein Partner Nelson Cremers. Mit einem geregelten Verfahren in Eigenregie hätte man demnach viel mehr Schaden von den Gläubigern abwenden können.

Schließen musste die Apotheke trotzdem nicht. Der vorläufige Insolvenzverwalter stimmte zu, den Apothekenbetrieb freizugeben. Vereinfacht ausgedrückt erklärt er damit, dass er mit dem Geschäft der Apotheke nichts mehr zu tun haben will. Diese kann seitdem in Eigenregie weitergeführt werden. „Der Betrieb wurde stabilisiert, Löhne und Gehälter werden gezahlt“, sagt Dohmen.

Im Insolvenzverfahren wird der Apotheker jetzt so behandelt, als würde er als angestellter Apotheker arbeiten. Der pfändbare Teil seines Nettogehalts wird an die Insolvenzmasse abgeführt. „Verdient er mehr, gut für ihn“, so Dohmen. In enger Abstimmung mit der Amtsapothekerin blieb die Apotheke geöffnet. Nach fünf Jahren ist dann eine Befreiung von der Restschuld möglich und der Apotheker wäre der endgültigen Pleite entgangen.

Die Freigabe sei immer aber immer nur die zweitbeste Lösung, so Dohmen. „In diesem Fall war es aber die letzte Chance für die Apotheke, die ansonsten aufgrund des Hauptgläubigers sofort hätte schließen müssen.“ Damit hätten auch die 14 Mitarbeiter der Apotheke unmittelbar ihren Job verloren und die weiteren Gläubiger, und hier insbesondere der beteiligte Großhändler, die Chance auf eine höhere Befriedigungsquote verloren.

Ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wäre Dohmen zufolge für alle Beteiligten besser gewesen. „Denn einen Insolvenzplan gibt es nur mit Besserstellung der Gläubiger“, erklärt der Rechtsanwalt. Einen regulären Insolvenzplan zu erstellen, sei nach dem Beschluss des Amtsgerichts dagegen nicht mehr möglich.

Laut Steuerberater Cremers kann man sich bei einer drohenden Apothekeninsolvenz meistens außergerichtlich einigen. „In 70 Prozent der von uns bearbeiteten Fälle finden wir zusammen mit den Gläubigern eine Lösung“, so der Partner von Dohmen. Nur wenn dies nicht gelingt wird zusammen mit dem Apotheker erwogen, eine Insolvenz in Eigenverwaltung zu beantragen um so den Apotheker zu entschulden und die Apotheke zu erhalten. Gut vorbereitet und im Rahmen eines Insolvenzplans kann so das Insolvenzverfahren in den meisten Fällen schon nach einem Jahr wieder beendet werden, so Dohmen.

Das zeigt allerdings Cremers zufolge auch, dass viel mehr Apotheken in wirtschaftlichen Schwierigkeiten stecken als allgemein angenommen. „Die Sanierungs- und Insolvenzabteilung ist bei uns der am stärksten wachsende Bereich“, sagt Cremers.