Impfpriorisierung

Inhaber:in muss „besondere Relevanz“ bestätigen

, Uhr
Berlin -

Apothekenangestellte werden bei der Impfreihenfolge nur priorisiert, wenn sie in besonders relevanten Positionen tätig sind. Darauf weist das bayerische Gesundheitsministerium hin. Dieser Anspruch müsse schriftlich vor der Impfung durch den Arbeitgeber nachgewiesen werden.

Die Reihenfolge, in der geimpft wird, ist in der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) geregelt. Neben der Altersindikation werden bei der Priorisierung berufliche und medizinische Indikationen sowie Einrichtungsindikationen berücksichtigt. Apothekenmitarbeiter:innen fallen dem Ministerium zufolge generell nur in die dritte Gruppe (erhöhte Priorität), wenn sie in besonders relevanter Position tätig sind.

Deshalb werde bei der Registrierung für das bayerische Impfzentrum auch nach der Position gefragt. „Die CoronaImpfV sieht vor, dass ‚Personen, die in besonders relevanter Position in Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen‘ erhöhte Priorität haben und damit zur dritten Priorisierungsgruppe zählen“, sagt eine Ministeriumssprecherin.

Das Feld „in leitender bzw. besonders relevanter Position“ dürfe nur angekreuzt werden, sofern dies der Richtigkeit entspreche, betont die Sprecherin. Die Arbeitgeber müssen diese Eigenschaft ihrer Mitarbeiter gegenüber dem Impfzentrum, dem mobilen Impfteam oder der beauftragten Arztpraxis bescheinigen. Eine Leitungsposition dürfte problemlos bestätigt werden können.

Doch wie sieht es mit der „Relevanz“ aus? Gibt es also vom Inhaber bald ein Formular „Du bist besonders relevant“? Die Bayerische Apothekerkammer (BLAK) teilte Mitgliedern mit, dass auch angestellte Approbierte und PTA bei der Impfanmeldung ein Häkchen bei diesem Feld setzen sollten, um priorisiert geimpft zu werden. Eine Vorlage für die erforderliche Arbeitgeberbescheinigung gibt es aber nicht. Das teilten der Bayerische Apothekerverband (BAV) und die Kammer auf Anfrage mit. „Derzeit ist auch nicht geplant, eine solche Vorlage zu erstellen“, sagt ein BLAK-Sprecher.

In der Gruppe 3 befinden sich außerdem bezogen auf die Tätigkeit: Wahlhelfer:innen; Beschäftigte, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus tätig sind, insbesondere in Laboren und Personal, das keine Patientinnen betreut; Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind; Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe sowoie in Schulen, die nicht Grund-, Sonder- oder Förderschulen sind, tätig sind und sonstige Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus besteht.

 

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Lesen Sie auch
Neuere Artikel zum Thema
Mehr zum Thema
„Die Kosten steigen zurzeit ins Unermessliche“
Weihnachtsgeld: So kürzen die Inhaber
Mehr aus Ressort
Kein Bewusstsein für Leistung vorhanden
Notdienst: Apotheker für 50 Prozent Luxus-Aufschlag
Neue Nische für Zwischenhändler
Skonto über Großhandelsapotheken?

APOTHEKE ADHOC Debatte