Retax nach vier Jahren

Inhaber entsetzt: „Man wirft uns Betrug vor“

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Berlin -

Die Markt Apotheke Porz in Köln hat in den vergangenen Tagen Retaxationen aus dem Jahr 2020 erhalten. Der Grund: angeblicher Betrugsversuch mit Doppelabrechnungen von Shingrix. „Uns wird mutmaßlich Falschbelieferung mit Impfstoffen unterstellt“, beklagt Inhaber Mario Spieker. Was ihn besonders ärgert: „Shingrix war damals nur schwer zu bekommen und der Arzt hat gleich eine größere Menge geordert. Dieser Bestellung sind wir nachgekommen. Es ist unverschämt uns Betrug zu unterstellen“, so der Inhaber.

Ende Mai erhielt Spieker gleich mehrere Retaxationen aus dem Jahr 2020 zur Belieferung von Shingrix über Sprechstundenbedarf. Der Apotheker hatte im November in der Hauptapotheke sowie seiner Filiale jeweils zwei Rezepte mit mehreren Ampullen des Impfstoffes beliefert. Zu diesem Zeitpunkt befand sich Deutschland aufgrund der Corona-Pandemie im Lockdown, zudem war Shingrix gar nicht bis schwer lieferbar.

„Der verordnende Arzt ist ohnehin jemand, der viel impft. In der Lockdownphase haben Impfungen im Allgemeinen zugenommen“, erklärt Spieker. „Da Patienten mit erhöhtem Gürtelrose-Risiko zwei Impfdosen zur Immunisierung benötigen, ist die Bestellung von mehreren Ampullen des Vakzins nichts ungewöhnliches“, erklärt der Inhaber. Zudem habe er im November nach langer Wartephase bedingt durch die Engpässe plötzlich eine Lieferung erhalten: „Die Praxis hat sich gefreut und die Sprechstundenbedarfsrezepte daraufhin sofort ausgestellt. Es war eine größere Menge gefordert.“

Umso unverschämter findet er die Retax nach nunmehr vier Jahren: „Uns sind Verordnungen aufgefallen, die mit gleichem Ausstellungsdatum zum Bezug identischer Mittel im selben Quartal ausgestellt wurden. Diese Verordnungen wurden von Ihnen zur Abrechnung bei der RPD eingereicht“, heißt es in dem Schreiben der Rezeptprüfstelle.

Und weiter: „Eine Doppelabrechnung und somit eine Abrechnung einer nicht erbrachten Leistung stellt einen Bruch mit den geltenden Gesetzen dar und kann in einer gesetzlichen Frist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schaden entstanden ist (§45 SGB I) beanstandet werden.“

Eine Doppelabrechnung und somit eine Abrechnung einer nicht erbrachten Leistung stelle einen Bruch mit den geltenden Gesetzen dar: „Dieser kann in einer gesetzlichen Frist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schaden entstanden ist (§45 SGB I) beanstandet werden“, so das Prüfzentrum.

„Die Unterstellung einer Falschbelieferung ist in meinen Augen völlig haltlos“, so Spieker. „Selbstverständlich können wir alle Lieferungen und damit auch Abrechnungen beweisen, sowohl für die Haupt- als auch Filialapotheke. Aber muss ich jetzt für alle größeren Mengen Beweise liefern“, fragt er. Das bedeute erheblichen Aufwand: „Ich muss vier Jahre alte Akten durchwühlen und einen Einspruch schreiben“, beklagt Spieker. Andernfalls gehe ihm ein Gesamtbetrag von 2726,18 Euro verloren.

Dabei sei anhand des Rezeptdruckes bereits eindeutig, dass es sich nicht um Betrug handle: „Wenn sich die Abrechnungsstelle die Rezepte genau angesehen hätte, wäre diese Unterstellung nicht nötig gewesen“, so der Inhaber. „Es sind Original-Rezepte, die Menge ist plausibel.“ Den Einspruch habe er bereits geschrieben: „Im Anhang befindet sich die Nachweise für die Shingrix Spritzen. Zudem sind diese von uns und dem verschreibenden Arzt unterzeichnet“, so Spieker. Es bleibt abzuwarten, ob die Abrechnungsstelle den Einspruch gelten lässt.

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