Inhaber dürfen Filiale leiten Patrick Hollstein, 30.05.2011 15:55 Uhr
Apotheker, die gemeinsam eine Apotheke als OHG oder GbR betreiben, dürfen die Leitung einer zugehörigen Filialapotheke innerhalb des Gesellschafterkreises regeln. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) heute entschieden. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig; der Fall könnte noch einmal vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt werden.
Der VGH wies die Berufung des Freistaats Bayern gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts München zurück, das im Juli 2009 zugunsten einer Apotheker-OHG aus Traunstein entschieden hatte. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Landesanwaltschaft Bayern will erst dann entscheiden, ob sie in Berufung geht.
Insgesamt werden in Deutschland rund 490 Apotheken durch eine Gemeinschaft mehrerer Apotheker betrieben. Die Apotheker Christian und Dr. Alexander Röder haben mit ihrer OHG zwei Apotheken in Traunstein und im benachbarten Chieming.
Das Landratsamt hatte Dr. Alexander Röder die Tätigkeit als Filialleiter untersagt. Als Gesellschafter der OHG und Inhaber der Betriebserlaubnis sei er für die Führung der Hauptapotheke persönlich verantwortlich und könne daher nicht gleichzeitig Filialleiter sein, so die Argumentation.