Nicht alle Apotheker, die außerhalb der Apotheke tätig sind, müssen um ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk fürchten. Eine erste Einigung ist zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) in der vergangenen Woche erzielt worden. Weitere Gespräche sind geplant.
Laut ABV sind beispielsweise Drug Safety Officer und andere wissenschaftlich nahe Tätigkeiten, die nur von Apothekern, Ärzten und Tierärzten ausgeübt werden können, befreiungsfähig. Als Nachweis könne hier auch die Stellenausschreibung dienen. Schwierig sei es allerdings für Pharmareferenten und Pharmaberater, da hier die kaufmännische Tätigkeit im Vordergrund stehe.
Künftig sollen Apotheker, die außerhalb der Apotheke arbeiten, dem Antrag zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht eine Stellen- und Funktionsbeschreibung beifügen. Damit Zweifel bei der Behörde vorab ausgeräumt werden können, soll in dieser Beschreibung die pharmazeutische Tätigkeit allgemeinverständlich und genau beschrieben werden. Insbesondere die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Pharmazie-Studium erworben wurden, sollten hervorgehoben werden.
Bei einem Jobwechsel oder bei einer Änderung des Aufgabensprektrums muss das aktuelle Stellenprofil nachgereicht werden. In weiteren Gesprächen soll laut ABV geklärt werden, welche Tätigkeiten als „apothekerlich" einzustufen sind und damit zur Befreiung führen.
Mithilfe dieser Vorgaben solle die gegenwärtige Problematik entschärft werden, sagt Michael Jung, Hauptgeschäftsführer der ABV. Anfang des Jahres war die Rentenversicherung Bund gegen mehrere Befreiungen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht vorgegangen. Bereits im Dezember 2010 hatte sie bei einer Betriebsprüfung des Lohnherstellers Vetter Pharma die Befreiung von angestellten Apothekern stichprobenartig geprüft.
APOTHEKE ADHOC Debatte