In einer Arztpraxis hat ein Hinweis auf eine Apotheke nichts verloren – das sieht unter anderem die Berufsordnung vor. Und doch kommt es vor – wie ein Fall in Bayern zeigt. In einer Landarztpraxis hängt ein Informationsschreiben einer Apotheke, die darin über die neue Anfahrt wegen einer Baustelle aufklärt. Aus Juristensicht ist dabei Vorsicht geboten.
Die kleine Landarztpraxis ist weit und breit die einzige medizinische Anlaufstelle für die Menschen im Umkreis. Seit kurzem hängt an der Anmeldung ein Zettel mit einem roten Apotheken-A. Auf dem Schreiben informiert die ortsansässige Apotheke über die veränderte Zufahrt. Denn für die kommenden Wochen ist die Hauptstraße, die zur Apotheke führt, wegen einer Baustelle von einer Seite gesperrt.
Die Patientinnen und Patienten werden in dem Aushang über den alternativen Zufahrtsweg zur Apotheke informiert. Eine weitere Apotheke gibt es in dem Ort nicht. Der Inhaber weiß um die Grenzwertigkeit seines Aushangs. In einem anderen Ort mit mehr Praxen oder Apotheken hätte er dies nicht gemacht, gibt er zu. Allerdings erwarte er an diesem Standort keinen Gegenwind. Denn im Umkreis von rund 15 Kilometern gebe es nun einmal für die Patientinnen und Patienten keine weitere medizinische noch pharmazeutische Versorgung.
Doch das Argument der fehlenden Arztpraxen oder Apotheken vor Ort dürfte bei einer juristischen Auseinandersetzung wenig Bestand haben. Denn in einer Arztpraxis darf keine Apotheke empfohlen werden. Die ärztlichen Berufsordnungen hielten bereits „Empfehlungen“ für unzulässig, sagt Rechtsanwältin Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale „So heißt es zum Beispiel in § 31 Absatz 2 der Berufsordnung der Landesärztekammer Hessen: ‚Sie dürfen ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzte, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen‘.“
Hintergrund ist das in § 11 des Gesetzes über das Apothekenwesen (ApoG) beziehungsweise in § 14 der Berufsordnung (BO) der Ärzte normierte Zuweisungsverbot. Nach einschlägiger Rechtsprechung beim Bundesgerichtshof (BGH) umfasst der Begriff einer unzulässigen Zuweisung alle Empfehlungen, die eine Ärztin oder ein Arzt den Patientinnen oder Patienten von sich aus erteile. Dazu zählen auch Plakate, Flyer oder Visitenkarten.
Köber betont, dass die Rechtsprechung das Zuweisungsverbot „recht streng“ auslege. Wenn man diese Rechtsprechung zugrunde lege, dann könne der Zettel im Fall der bayerischen Landarztpraxis durchaus Empfehlungscharakter haben. „Warum sollte ein solcher Hinweis an der Tür einer Arztpraxis hängen, wenn Ärztin oder Arzt nicht (zumindest auch) ‚irgendwie‘ die Apotheke empfehlen? In der Beratung würde ich da zur Vorsicht raten.“
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