Apothekern steht ein bei Erfüllung der Importquote erwirtschafteter Überschuss nicht zu. Das hat das Sozialgericht (SG) Berlin entschieden. Krankenkassen müssen demnach Apotheken, die mehr als 5 Prozent des Umsatzes je Kasse mit Reimporten machen, eine entsprechende Gutschrift nicht auszahlen.
Im Rahmenvertrag ist festgelegt, dass 5 Prozent der auf Kassenrezept abgegebenen Fertigarzneimittel Importarzneimittel sein müssen. Wird diese Importquote nicht erfüllt, wird der Apotheke die Differenz abgezogen. Apotheken, die die Quote übertreffen, erhalten eine Gutschrift. Diese kann in den Folgjahren als Ausgleich dienen.
Tatsächlich liegt die Quote bei etwa 11 Prozent. Ein Apotheker hatte bei einer Krankenkasse ein Guthaben von über 6500 Euro angesammelt. Als er seine Apotheke schließen wollte, forderte er von der Kasse eine Auszahlung der Gutschrift. Die Kasse lehnte dies mehrfach ab, da im Rahmenvertrag keine solche Vereinbarung festgelegt sei. Daraufhing klagte der Apotheker: Einem Malus müsse ein Bonus gegenüberstehen.
Laut Gericht besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Gutschrift. Die Richter sehen hier auch keine Lücke, sondern finden, dass eine entsprechende Regelung beider Vertragsparteien auch nicht gewollt war.
Das bei Nichterfüllung der Importquote die Ansprüche der Apotheken gekürzt werden, sei als Sanktion dafür anzusehen, dass die gesetzliche Pflicht nicht erfüllt wurde. „Die Erfüllung der Importquote stellt somit kein Entgegenkommen der Apotheker, sonder ihre gesetzliche Pflicht dar“, so die Richter.
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