Die Vorlage gefälschter Impfpässe zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikates ebben nicht ab. Die Apothekerkammer Sachsen-Anhalt rät nun zur Unterzeichnung einer Schweigepflichtsentbindung vor Ausstellung des QR-Codes und stellt ein entsprechendes Dokument zur Verfügung.
Die vorausgesagten steigenden Fallzahlen aufgrund der Omikron-Variante und die damit möglicherweise einhergehenden weiteren Einschränkungen für Ungeimpfte sorgen dafür, dass das Thema „gefälschte Impfpässe“ nicht abebbt. Aufgrund der eingeschränkten Möglichkeiten der Überprüfung der Impfpässe sind zahlreiche Apothekenteams dieser Aufgabe mittlerweile negativ gegenüber gestimmt.
Um mehr Spielraum bei der Kontrolle der Impfpässe zu erlangen, empfiehlt die Apothekerkammer Sachsen-Anhalt die Unterzeichnung einer Schweigepflichtsentbindung zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikates. Entstehen bei der Kontrolle und Durchsicht des gelben Impfpasses Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen, kann der/die Apotheker:in oder PTA beim Impfzentrum oder bei der Arztpraxis anrufen, um die Bedenken zu klären. Denn eigentlich dürfen die Apothekenmitarbeiter:innen keinen Kontakt zum eingetragenen impfenden Arzt aufnehmen, ohne dass der/die Kund:in der Kontaktaufnahme zugestimmt hat.
„Das Herstellen und Nutzen von falschen Impfnachweisen ist eine mit Strafe bedrohte Handlung“, informiert die Kammer. Das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt hat ein Merkblatt zu fälschungsverdächtigen Impfnachweisen erstellt. Darin heißt es: „Ganz unabhängig vom „Vertriebsweg“ ist seit dem 23. November bereits die Vorbereitung der Herstellung eines unrichtigen Impfausweises in § 275 Abs. 1a des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt.“ Zuvor spielte sich das Fälschen dieser Dokumente und die Meldung von Fälschungsversuchen eher in einer Grauzone ab.
Das Landeskriminalamt sieht vor allem in den geteilten Beiträgen der sozialen Netzwerke ein großes Problem: „Seien Sie in jeder Hinsicht zurückhaltend mit der Verbreitung beziehungsweise Veröffentlichung Ihrer privaten Daten. Stellen Sie vor allem keine Bilder von ihrem Impfausweis ins Internet. Als mögliche Anhaltspunkte nennt das Landeskriminalamt die den Apotheken bereits bekannten Punkte:
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