In der überarbeiteten Handlungshilfe der Abda zum Thema „Erstellung von Impfzertifikaten“ erfolgt der erneute Hinweis darauf, dass die QR-Codes nur bei Anwesenheit des Geimpften ausgestellt werden dürfen. Weiterhin geht es um die Zertifikate der Auffrischimpfungen.
„Für jegliche Ausstellung digitaler Covid-19-Zertifikate ist eine Kontrolle der Identität der Person und der Echtheit der vorgelegten Dokumente erforderlich“, betont die Abda im überarbeiteten Handlungsleitfaden. Die Apotheke soll eine Kontrolle auf gängige Missbrauchsszenarien durchführen. Immer wieder werden gefälschte Impfpässe ausgemacht. Die Ausstellung sei demnach „nur im Rahmen einer Präsenzausstellung zu gewährleisten“. Dabei sei es egal, ob es sich um die Erst-, Zweit- oder eine Auffrischimpfung handele.
Ebenfalls neu: QR-Codes für Auffrischimpfungen. Personen, die für ihre Auffrischimpfung ein Zertifikat ausgestellt haben möchten, müssen in der Apotheke einen Nachweis über die Erst- und Zweitimpfung vorlegen. Hierfür können eventuell bereits ausgestellte Impfzertifikate oder der gelbe Impfausweis genutzt werden.
Die Eingabe der Daten unterscheidet sich, je nachdem, welches Vakzin zuvor verabreicht wurde. Hat der/die Kund:in eine Immunisierung mit Comirnaty oder Spikevax erhalten, so muss die Nummer der Dosis mit dem Zusatz „3/3 Booster“ eingetragen werden. Beim Impfstoff von Janssen muss „2/2 Booster“ eingetragen werden.
Personen, die nach überstandener Infektion eine Zusatzimpfung hatten, können ebenfalls einen QR-Code erhalten. Hier müssen die Apotheken zunächst den Schieberegler „Genesenen-Impfung“ umlegen. Danach kann die Impfung als „2/2 Booster“ eingetragen werden.
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