Impfzertifikate: Auf das Datum achten Alexandra Negt, 29.10.2021 13:22 Uhr
Personen, die eine Sars-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, können bereits nach einmaliger Impfung ein Impfzertifikat erhalten. Die Abda weist in der überarbeiteten Handlungshilfe „Nachträgliche Erstellung der Covid-19-Zertifikate“ noch einmal ausdrücklich auf den Zeitpunkt des benötigten Antikörpertests hin.
Besonders wichtig ist die Überprüfung des Testdatums des Antikörpernachweises. Nur Personen, die einen Test vorlegen können, der vor der Impfung durchgeführt wurde, können ein Impfzertifikat erhalten. Die Impfung wird in diesem Fall als Impfung 1 von 1 ausgewiesen. Personen, die ein Antikörpertestergebnis vorlegen, welches auf einen Tag nach der Immunisierung datiert ist, haben keinen Anspruch auf ein Impfzertifikat.
Der Nachweis der Sars-CoV-2-spezifischen Antikörper muss von einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer akkreditierten Labor ausgestellt worden sein.
Neben der Bescheinigung vom Labor kann auch eine ärztliche Eintragung im gelben Impfpass als Nachweis genutzt werden. Neben der Praxis mit Namen des Arztes/der Ärztin muss der Hinweis „Bestimmung von Sars-CoV-2-spezifischen Antikörpern“ aufgeführt sein.
Kein Genesenenzertifikat mit Antikörpertest
Personen, die lediglich einen positiven Antikörpertest vorlegen, haben überdies keinen Anspruch auf ein Genesenenzertifikat. Hierfür ist weiterhin die Vorlage eines positiven PCR-Tests nötig. Dieser positive Nukleinsäurenachweis darf nicht älter als 180 Tage sein. Besitzt der/die Genesene diese Bescheinigung nicht mehr, so kann darauf hingewiesen werden, dass die damals ausstellende Stelle diese erneut aushändigen kann.
Das Genesenenzertifikat ist in Deutschland erst 28 Tage nach der ersten positiven Testung gültig. Genesene sollten erst nach Ablauf der angeordneten Isolierung die Apotheke für die Ausstellung des Zertifikates aufsuchen.