Impfverordnung: Apothekenvergütung lückenhaft APOTHEKE ADHOC, 02.09.2021 15:25 Uhr
Die neue Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV) regelt unter anderem, wer von Apotheken zukünftig mit Impfstoffen beliefert wird. Je nach Leistungserbringer erhält die Apotheke eine unterschiedliche Vergütung. Ein Vergütungsmodell für die Belieferung von Krankenhäusern fehlt komplett. Die Abda schätzt die Verordnung als korrekturbedürftig ein.
Ab Oktober sollen Apotheken nicht nur Arztpraxen und Betriebsärzt:innen mit Vakzinen beliefern, sondern auch Impfzentren und mobile Teams: Sie sollen die Impfstoffe sowie das benötigte Impfbesteck ab dem kommenden Monat über Apotheken erhalten. Auch Krankenhäuser werden im § 3 ImpfV als Leistungserbringer aufgelistet – in § 9 zur Apothekenvergütung werden sie aber nicht aufgelistet. Ein entsprechendes Vergütungsmodell ist in der neuen ImpfV also nicht enthalten. abweichend vom Referentenentwurf geht die nun in Kraft getretene Verordnung nicht darauf ein.
Die Abda steht zu dem Thema bereits mit den zuständigen Verbänden und Marktbeteiligten in Kontakt: „Nach einer ersten hausinternen Bewertung wird die geschilderte Neuregelung in § 9 Abs. 1 als diskussions- und voraussichtlich korrekturbedürftig eingeschätzt, da auch im Rahmen der Impfungen in Krankenhäusern entsprechender Aufwand für die Krankenhaus- und krankenhausversorgenden Apotheken im Zusammenhang mit der Impfstoffabgabe entsteht, der zu vergüten ist, zumal diese Apotheken auch die Großhandelsvergütung abrechnen und weiterleiten müssen.“
„Dem Vernehmen nach ist seitens des Ministeriums auch noch in diesem Monat ein Entwurf für eine Änderungsverordnung geplant, da einige andere Details anpassungsbedürftig erscheinen“, heißt es seitens der Abda.