Mitspracherecht

Impfung ab 12 Jahren – Alleinige Entscheidung der Eltern?

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Berlin -

Seit Ende Juli können auch Kinder ab 12 Jahren mit einem der beiden aktuell zugelassenen mRNA-Impfstoffe geimpft werden. Doch wer entscheidet, ob eine Corona-Schutzimpfung verabreicht wird? Allein die Eltern – oder haben die Kinder auch ein Mitspracherecht?

Comirnaty und Spikevax dürfen ab 12 Jahren verimpft werden. Die Ständige Impfkommission (Stiko) hat sich für die Impfung ausgesprochen. Doch was ist, wenn die Eltern dagegen sind? Können Kinder auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres mitentscheiden?

Wenn der/die Jugendliche die Impfung will, die Eltern das Vorhaben aber ablehnen, dann wird die Entscheidung im Einzelfall auf den Arzt/die Ärztin übertragen. In einem ausführlichen Beratungsgespräch werden die Gründe besprochen, weshalb sich der/die Jugendliche gegen den Willen der Eltern impfen lassen möchte. Im Weiteren wird die sogenannte Einwilligungsfähigkeit ermittelt und beurteilt. Das bedeutet, es wird geschaut, wie gut der/die Jugendliche über die Immunisierung informiert ist. Sind die Risiken, die die Injektion mit sich bringt, gut verstanden worden, so kann der Arzt/die Ärztin theoretisch impfen.

Eine definierte juristische Altersgrenze, ab wann Jugendliche beim Thema Impfen mitreden dürfen, gibt es nicht. Wenn es um Verfahren ihrer Belange geht, so werden Jugendliche ab einem Alter von 14 Jahren in die Entscheidungsfindung miteinbezogen. Das gilt auch für die Impfung. Eine Entscheidung der Eltern allein – über die sogenannte elterliche Sorge – ist dann nicht mehr gegeben. Erscheint das Kind nicht reif genug, um die Risiken der Corona-Impfung abwägen zu können, dann müssen die Eltern diese Entscheidung übernehmen. Wenn der/die Mediziner:in selbst nicht impfen möchte, weil er/sie beispielsweise Bedenken hat gesunde Kinder zu impfen, so muss er/sie dies auch nicht tun. Hier steht es der Familie frei die Praxis zu wechseln.

Und bei Streit?

Sind sich die Eltern eines minderjährigen Kindes uneinig, ob eine Corona-Schutzimpfung durchgeführt werden sollte, dann darf derjenige Elternteil entscheiden, der für die Immunisierung ist. Laut einem Beschluss des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt am Main gilt dies jedoch nur dann, wenn es eine Impfempfehlung der Stiko gibt – im Falle von Comirnaty und Spikevax wäre dies der Fall. Will das Kind selbst nicht geimpft werden, dann muss diese Entscheidung bei nachgewiesener Einwilligungsfähigkeit ebenfalls berücksichtigt werden.

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