Kontrahierungszwang

Impfteams: Apotheken zur Lieferung verpflichtet

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Berlin -

Ab Oktober sind die mobilen Impfteams durch die Schließung der Impfzentren nicht mehr an diese angeschlossen und somit eigenständig. Sie werden in den Katalog der Leistungserbringer mit aufgenommen. In zwei Wochen können Apotheken also auch mobile Teams beliefern – oder müssen sie?

Zwei Wochen vor dem Start der eigenständigen mobilen Impfteams könnte es kaum chaotischer laufen. Zwar steht in den meisten Bundesländern der theoretische Ablaufplan, doch schaut man ins Detail, bleiben viele Fragen offen. In Nordrhein-Westfalen bestätigen die Kammern beispielsweise, dass sie in die Planung nicht mehr einbezogen werden. In welchem Umfang und ob pharmazeutisches Personal überhaupt noch eine Rolle innerhalb der mobilen Impfteams spielen wird, bleibt offen.

Auch in Niedersachsen scheint es Schwierigkeiten bei der Kommunikation zwischen den Städten und den Kammern und Verbänden zu geben. Während das Gesundheitsministerium von der Beauftragung sogenannter Schwerpunktapotheken spricht, scheint sich dieses Vorhaben beim Landesapothekerverband noch nicht rumgesprochen zu haben. „Der LAV steht derzeitig mit dem niedersächsischen Sozialministerium im Austausch zur Gestaltung eines Rahmenvertrages zur Versorgung mobiler Impfteams durch Apotheken mit Covid-19-Impfstoffen in Niedersachsen. Einen finalen Vertrag gibt es noch nicht“, hieß es Anfang September – seitdem habe sich noch nichts geändert, teilt der LAV auf neuerliche Nachfrage mit.

Bei den ungeklärten Punkten stellt sich die Frage, ob Apotheken denn überhaupt Impfteams beliefern müssen, oder ob diese Regelung nicht vom Kontrahierungszwang betroffen ist. Das BMG sieht die Apotheken in der Pflicht: „Sofern die örtliche Nähe beziehungsweise logistischen Voraussetzungen gegeben sind, sind die Apotheken daher gehalten, die Bestellungen mobiler Impfteams zu bedienen“, erklärt ein Sprecher des Ministeriums. Was genau „örtliche Nähe“ in diesem Zusammenhang bedeutet, bleibt offen. Bisher ist nicht klar, ob der Ort der Impfstofflieferung (beispielsweise die Praxis eines niedergelassenen Arztes/einer niedergelassenen Ärztin) die räumliche Nähe bestimmt, oder der tatsächliche Ort der Impfung.

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