Impfstoffe für Arztpraxen: Anleitung für Apotheken Carolin Ciulli, 25.03.2021 14:30 Uhr
Montag ist künftig Impfstoff-Tag in den Apotheken. Die Abda hat gemeinsam mit dem Großhandelsverband Phagro und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und in Abstimmung mit dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) ein Konzept entwickelt, wie die Belieferung der Praxen ablaufen soll. Die Ärzte sollen demnach stets bei derselben Apotheke bestellen und die wiederum immer beim selben Großhändler.
Am Dienstag vor Ostern geht es los: Die Ärzte – und zwar zunächst nur die Hausärzte – sollen bis 12 Uhr ihre Bestellung abgeben und die Apotheke diese wiederum bis 15 Uhr an den Großhandel weitergeben. Am Dienstag nach Ostern, spätestens am Mittwochmorgen, soll die Lieferung ankommen und zusammen mit dem Zubehör direkt in die Praxis gebracht werden. Impfsprechstunden wird es in der Auftaktwoche also zunächst nur an drei Tagen geben.
Danach wird das Prozedere umgestellt: Der Arzt bestellt wie gehabt bis Dienstag 12 Uhr in der Vorwoche. Drei Stunden später muss die Apotheke entsprechend beim Großhandel bestellen. Dann wird aber jeweils am folgenden Montag an die Apotheken ausgeliefert, sodass „direkt anschließend die Arztpraxen im Laufe des Nachmittags mit den Impfstoffen durch die Apotheken beliefert werden können“.
Bestellungen
Die Ärzte sollen nur bei „ihrer“ Apotheke bestellen, die auch sonst für die Impfstoffbeschaffung zuständig ist. Nur so könne gewährleistet werden, dass der Impfstoff fair verteilt werde, heißt es. Für die Erstimpfung sollen die Ärzte generisch und dosisbezogen bestellen, das heißt ohne Angabe des konkreten Impfstoffs oder Herstellers. Bei Verfügbarkeit größerer Mengen Impfstoffe soll perspektivisch auch eine impfstoffbezogene Bestellung möglich sein.
Für die Bestellung bei der Apotheke verwendet der Arzt – analog dem Sprechstundenbedarf – das Formular Muster 16. Die Bestellung ist laut Abda an den Arzt gebunden, da er auf dem Rezept die Lebenslange Arztnummer (LANR) vermerken muss. Zunächst sind für jeden Hausarzt rechnerisch etwa 20 Dosen verfügbar, ab dem 5. April dürften 18 bis 50 Dosen je Arzt ausgefüllt werden. Übersteigt die insgesamt von den Ärzten bestellte Mengen die verfügbare Menge, müsse durch den Großhandel gekürzt werden.
Anders bei der Zweitimpfung: Hier müssen die Ärzte entsprechend planen und die konkret benötigten Dosen in der entsprechenden Woche vorher bestellen.
Zubehör
Die Arztpraxis bestellt mit dem Impfstoff auch die entsprechende Menge Zubehör, also Spritzen, Kanülen und gegebenenfalls Kochsalzlösung. „Eine nähere Spezifikation des Zubehörs inklusive eines Sicherheitspuffers ist nicht erforderlich, da das Impfzubehör impfstoffbezogen standardisiert ist“, so die Abda unter Verweis auf die entsprechende Anlage. Der Großhandel beschafft das Zubehör und beliefert die Apotheke mit der benötigten Menge unter „Zugabe des Impfzubehörs pro Einzelbestellung“.
Großhandelsbestellung
Die Apotheken sind dem Schreiben zufolge gehalten, nur bei einem einzigen Großhändler – ihrem Hauptlieferanten – zu bestellen. Nur so könne gewährleistet werden, dass der Impfstoff – vergleichbar dem Procedere in den Impfzentren – fair verteilt und unter Berücksichtigung der Risikogruppen sowie der Verteilungsschlüssel der Länder gleichmäßig an die Bevölkerung verimpft werden kann. Die Aufträge sollen „von anderen Bestellungen getrennt“ übermittelt werden.
Die Apotheken übermitteln die Bestellungen Vial-bezogen an den Großhändler. Für Comirnaty von Biontech/Pfizer, der zunächst als einziger Impfstoff im niedergelassenen Bereich zur Verfügung stehen wird, soll es eine PZN für ein Vial geben. Der Phagro und die Mitgliedsunternehmen arbeiteten daran, dass die Bestellungen mit dieser PZN bereits ab dem 30. März über die MSV3-Schnittstelle vorgenommen werden könne. Das genaue Vorgehen sei derzeit noch in Abstimmung. Es werde rechtzeitig darüber informiert werden.
Rückmeldung
Damit Ärzte mit ihren Patienten die Termine für die Impfungen vereinbaren können, ist vorgesehen, dass die Großhändler in der Woche vor Ostern die Apotheken spätestens am Mittwoch (31. März) über die lieferbaren Mengen informieren und die Apotheken diese Information am gleichen Tag an die bestellenden Ärzte weitergeben und die ärztlichen Bestellungen gegebenenfalls „gleichmäßig kürzen“. Über den Kommunikationsweg werde noch informiert. Ab dem 12. April erfolge diese Information jeweils sowohl an die Apotheken als auch von diesen an die Ärzte spätestens am Donnerstag.
Auslieferung
Aufgrund des Ostermontags beginnt der Großhandel am Dienstag, dem 6. April, die Impfstoffe, die am Dienstag der Vorwoche bestellt worden seien, aus den bundesweit dafür eingerichteten Lagern auszuliefern. Diese sollen wiederum bis Dienstagabend über die Apotheken an die Arztpraxen ausgeliefert werden. In einigen Fällen könne dies gegebenenfalls aufgrund langer Fahrtwege erst am frühen Mittwochmorgen erfolgen und eine Zwischenlagerung sei nötig. Die Apotheke solle den Impfstoff in Kühlboxen ausliefern. Nötig sei eine Begleitdokumentation des Auftauprozesses. Diese Dokumentation werde an die Praxen übergeben.
Mit Beginn der Auslieferung durch den Großhandel taue der bis dato ultratiefgekühlte Impfstoff bei einer Temperatur von 2 bis 8 °C auf. Dieser Zeitpunkt werde dokumentiert, da mit diesem beginnend aus Stabilitätsgründen nur 120 Stunden zur Verfügung stehen, innerhalb derer der Impfstoff verimpft sein müsse. Die Kühlkette müsse unbedingt eingehalten werden. Verimpft werden könne nach dieser Vorgabe zunächst am Mittwochnachmittag, Donnerstag und Freitag. Die Rekonstitution erfolgt nach Herstellerangaben unter Beachtung der SOP der Praxis, die Dokumentation der Impfungen mit Hilfe des Software-Tools der KBV.
Abrechnung
Die Regelungen zur Vergütung werden mit der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) festgelegt, die derzeit im Entwurf vorliege, schreibt die Abda. „Über den Prozess der Abrechnung wird gesondert berichtet.“ Die Abrechnung sowohl der eventuell vom Großhandel der Apotheke in Rechnung gestellten Handlingsgebühren als auch der Vergütung der Apotheken werde voraussichtlich über die Apotheken beziehungsweise deren Rechenzentren gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) erfolgen.