Neue PZN und Höchstmengen

Impfstoffe: Bestellablauf für Apotheken

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Berlin -

Apotheken können die gleiche Höchstmenge an Covid-19-Impfstoffen wie Arztpraxen bestellen. Erstmals soll analog zum bisherigen Bestellablauf am kommenden Dienstag die Order für die eigenen Apotheken an den Großhandel weitergegeben werden. Während Pharmazentralnummern (PZN) und das Monitoring vorhanden sind, müssen noch Abrechnungsdetails geklärt werden.

Die Höchstbestellmengen für Comirnaty von Biontech pro Apotheke liegt wie für Ärzt:innen zum Auftakt in KW 6 bei 240 Dosen – also 40 Vials. Für Bestellungen von Spikevax von Moderna oder dem Impfstoff Janssen ist keine Kontingentierung vorgesehen. Kürzungen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Die Bestellmengen sollen sich am voraussichtlichen Bedarf in dieser Woche orientieren.

Es sollen in den Apotheken keine Lagerbestände für die darauffolgenden Wochen aufgebaut werden. Die Bestellungen sind gleichmäßig zu kürzen, wenn der eigene Betrieb als weiterer Bestellposten dazukommt und seitens des Großhändlers gekürzt wird. Wichtig ist, dass dem Großhändler vorab nicht nachgewiesen werden muss, dass die Apotheke Impfstoff für sich bestellen darf. Wie für die Praxen soll bei einem Großhändler bestellt werden, der zum Phagro gehört und der den Betrieb hauptsächlich beliefert.

Aufträge für Filialen nicht bündeln

Die Apotheken erhalten eigene PZN. Die Aufträge sind separat pro Impfstoff und bezogen auf eine Betriebsstätte an den Großhandel übermittelt werden. Das heißt, Apotheken, in deren Filialen ebenfalls geimpft wird, sollen separate Aufträge erstellen und diese nicht bündeln.

  • Biontech: Comirnaty 30µg//D Bund Apo 1 St PZN 17980215
  • Moderna: Spikevax Moderna Bund Apo 1 St. PZN 17980221
  • Johnson & Johnson: Janssen Bund Apo 1 St. PZN 17980238

Der Covid-19-Impfstoff Nuvaxovid von Novavax ist weder für Apotheken noch die übrigen Leistungserbringer bestellbar. Auch Impfstoff für Kinder von fünf bis elf Jahren können Apotheken nicht bestellen, weil die Impfung durch Pharmazeuten an unter zwölfjährigen Kindern nicht erlaubt ist.

Abrechnung noch nicht geklärt

Aus den Apothekerlandesverbänden heißt es, dass für die Abrechnung der in Apotheken durchgeführten Covid-19-Impfungen mit den Beteiligten noch einige Details zu klären seien. Über das genaue Verfahren will man Mitte Februar mehr Informationen haben.

Apotheken, die gegen Covid-19 impfen wollen, müssen vorab eine Selbsterklärung bei ihrer Kammer abgeben. Darin muss enthalten sein, dass eine geeignete und entsprechend ausgestattete Räumlichkeit vorhanden ist, der Nachweis einer Berufshaftpflicht, die eine mögliche Schädigung aus der Durchführung der Impfung abdeckt, sowie eine Bestätigung über das Personal, das zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen Sars-CoV-2 berechtigt ist.

Die Apotheke muss zudem an das elektronische Meldesystem des Deutschen Apothekerverbands (DAV) angeschlossen sein und täglich die Daten für das Digitale Impfquoten-Monitoring (DIM) an das Robert Koch-Institut (RKI) melden. Wie genau das geschehen soll, wird noch mitgeteilt.

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