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Impfstellen: Wen dürfen Apotheken anstellen?

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Berlin -

Durch die Ausweitung der Impfkampagne soll mehr Menschen ein Impfangebot gemacht werden. Zahlreiche Apotheken sind in den Startlöchern und warten nur auf eine Freigabe. Dem Bund ist daran gelegen, auch Ärzt:innen zu mobilisieren, die keinen Praxissitz haben. Doch dürfen Apotheken diese künftig anstellen? Die Abda hält dies nicht für ausgeschlossen.

Nach der neuen Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) gehören auch öffentliche Apotheken zu den Leistungserbringern, die eine Covid-19-Schutzimpfung verabreichen dürfen. Zahlreiche Approbierte, die erfolgreich für eine Grippeimpfung geschult sind, könnten direkt loslegen. Viele weitere Apotheker:innen belegen aktuell entsprechende Impfseminare. Noch ist jedoch unklar, wie die Abrechnung abläuft und wann das Meldesystem an das Robert Koch-Institut (RKI) steht.

Das Konzept, wie die Impfungen in Apotheken ablaufen sollen, liegt bei vielen Inhaber:innen bereits fertig ausgearbeitet in der Schublade. Mitunter kommen dort auch Ärzt:innen vor. Denn die Mediziner:innen gehören ebenfalls zu den Leistungserbringern und sind als Angestellte in Impfzentren und mobilen Teams tätig. Warum also nicht für Apotheken? Auf Landesebene halten sich Kammern bei dieser Frage bedeckt und verweisen in Sachen „Fremdpersonal“ mitunter an die Abda. In Impfseminaren wird den Teilnehmer:innen mitgeteilt, dass dies nicht erlaubt sei, weil die Ärzt:innen kein pharmazeutisches Personal seien und wie Botenfahrer zu behandeln seien.

Apothekenrechtlich nicht ausgeschlossen

Die Abda hält den Einsatz von Ärzten dagegen für möglich: „Was die Anstellung von Ärzten angeht, ist dies zumindest für die Geltungsdauer des § 20b IfSG unproblematisch, weil der Arzt kraft seiner Approbation zur Durchführung der Impfung berechtigt ist. Apothekenrechtlich ist die Anstellung eines Arztes in der Apotheke ebenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen; der Arzt würde dann zum nichtpharmazeutischen Personal zählen“, sagt eine Sprecherin. In der Praxis könnten sich allerdings rechtliche Probleme mit dem ärztlichen Berufsrecht ergeben, das zum einen dem Arzt verbietet, ärztliche Tätigkeiten nach Weisung eines Nichtarztes auszuüben.

Zudem könne „ein Konflikt mit der Pflicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs in ärztlicher Praxis bestehen. Die Abda empfiehlt, sich vor einer Anstellung bei der Aufsichtsbehörde zu erkundigen. „Entscheidend ist, dass die Apotheke als Leistungserbringerin nach der CoronaImpfV auftritt und nicht etwa der Arzt eigenständig handelt oder gar abrechnet; dies gilt auch einzeln Teilschritte, etwa die Bestellung von Impfstoffen.“

Der Bund weist in der Begründung der CoronaImpfV daraufhin, dass zusätzlich zu den aufgeführten Arztpraxen und Betriebsärzt:innen auch alle weiteren Ärzt:innen „verstärkt in die Durchführung von Schutzimpfungen im Rahmen der Impfkampagne eingebunden werden“ könnten. Gemeint sind in Krankenhäusern angestellte Ärzt:innen und Ärzt:innen im Ruhestand, die noch über ihre Approbation verfügen. „Ärztinnen und Ärzte sind aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage, Schutzimpfungen durchzuführen und können somit zeitnah und ohne Weiteres den Impffortschritt fördern.

Für einen schnellen Einsatz von Ärztinnen und Ärzten eignen sich besonders bestehende Strukturen, wie beispielsweise Impfzentren, mobile Impfteams, Krankenhäuser oder auch Arztpraxen.“ Apotheken werden jedoch nicht explizit genannt. Allerdings wird betont, dass in den genannten Impfstellen „Organisatorisches wie die Bestellung des Impfstoffs und die Meldung der Daten an das Robert Koch-Institut“ bereits etabliert seien, sodass Ärzt:innen gut eingebunden werden könnten. „In der Praxis wird dies bereits auf unterschiedliche Art und Weise flexibel gehandhabt.“

Keine Impf-MTA anstellen

Ausgeschlossen ist laut Abda, dass Medizinische Angestellte (MFA) für Apotheker:innen impften: „Nichtärzte, die in der ärztlichen Praxis auf der Basis von Delegationen in die Durchführung von Impfungen eingebunden werden, können in der Apotheke nicht impfen“, sagt die Sprecherin. Denn der Apotheker habe nicht das Recht zu delegieren. „Zum anderen befugt die Delegation im Umfang ihrer Zulässigkeit nur zu Handlungen, die unter der Aufsicht des delegierenden Arztes durchgeführt werden. Ein Angehöriger des Praxispersonals erwirbt dadurch keine eigenen Handlungskompetenz. Insofern ist die Einstellung einer MTA zur Durchführung einer Impfung in der Apotheke ausgeschlossen.“

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