Rechtunsicherheit geklärt

Impfpflicht für Apotheker in Impf- und Testzentren APOTHEKE ADHOC, 17.02.2022 15:20 Uhr

Nicht alle Apotheker:innen sind von der Impfpflicht ausgenommen. Foto: BaLL LunLa/shutterstock.com
Berlin - 

Apotheker:innen, die in der öffentlichen Apotheke Impfungen gegen Sars-CoV-2 durchführen, müssen sich nicht selbst gegen Corona impfen lassen. Denn die Apotheke gehört nicht zu den Einrichtungen, die von der in vier Wochen in Kraft tretenden Impfpflicht betroffen sind. Anders sieht das bei Apotheker:innen aus, die in anderen Einrichtungen impfen.

Für Angestellte in Arztpraxen und zahlreichen weiteren Einrichtungen gilt ab dem 15. März eine Corona-Impfpflicht. Zunächst wurde gerätselt, ob Apotheken auch zu den Einrichtungen gehören könnten, die unter die neue Vorgabe fallen. So war sich die Abda in diesem Punkt Anfang Februar noch nicht einig und schrieb allgemein zum Thema Impfpflicht: „Die Frage, ob alle Mitarbeiter einer Apotheke, in der gegen Covid-19-geimpft wird, aufgrund der Bestimmungen des § 20a IfSG gegen Masern und Sars-CoV-2 geimpft sein müssen, unterliegt derzeit einer erheblichen Rechtsunsicherheit.“

Dabei teilte das BMG bereits im Dezember mit, dass Apotheken nicht unter den Passus „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“ fallen. „Apotheken sind vom Gesetzgeber nicht in der Vorschrift aufgeführt worden, sodass Apotheker, die in einer Apotheke impfen (oder sonst ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen), nicht von der Impfpflicht umfasst sind.“ Nur Apotheker:innen, die in einer der genannten Einrichtungen tätig sein – etwa als Krankenhausapotheker:in – würden unter die Impfpflicht fallen.

Impfpflicht für bestimmte Apotheker-Gruppen

Klinikapotheker:innen und auch die dort beschäftigten PTA sind von der Impfpflicht betroffen. Doch auch Apotheker:innen, die in Impfzentren tätig sind und dort Spritzen verabreichen, müssen bis zum 15. März eine abgeschlossene Immunisierung beim Arbeitgeber nachweisen. „Impfzentren und Testzentren sind ebenfalls unter die Vorschrift zu fassen, sofern sie als Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes betrieben werden“, heißt es im seitens des BMG. Sie fallen laut §20 IfSG dann in die Kategorie „Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden“.