Masernschutzgesetz

Impfpflicht für Apothekenteams?

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Berlin -

Das Masernschutzgesetz ist seit 1. März in Kraft. Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind, müssen gegen Masern geimpft sein, wenn sie nach 1970 geboren sind. Betroffen sind unter anderem Lehrer und medizinisches Personal. Wie sieht es aber mit dem Apothekenteam aus?

Laut Masernschutzgesetz müssen alle Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten oder die Schule die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen. Die Vorgabe gilt auch für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal – wenn die Personen nach 1970 geboren sind. Einen Impfschutz müssen auch Asylbewerber und Flüchtlinge vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft vorweisen.

Gemeinschaftseinrichtungen sind im Sinne des Gesetzes Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden wie Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen, Horte sowie Heime und Ferienlager.

Masernimpfung für Apothekenpersonal?

Eine Apotheke zählt zu den Gesundheitseinrichtungen. Daher stellt sich die Frage: Gibt es auch für Mitarbeiter der Apotheke, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, eine Masernimpfpflicht? Die Antwort liefert das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) auf Nachfrage: „Für in Apotheken tätige Personen besteht keine Nachweispflicht eines Masernschutzes. Dementsprechend erfolgt diesbezüglich auch keine Überwachung durch das Gesundheitsamt.“

Dennoch stellt sich die Frage, ob § 36 Absatz 2 Masernschutzgesetz für Apotheken greift und die Mitarbeiter zu einer Impfung verpflichtet. Darin heißt es: „Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden, sowie Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2 können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.“

Auch hier liefert das StMGP die Antwort – nämlich nein. „Eine Apotheke ist zwar eine Gesundheitseinrichtung mit häufigem Kundenkontakt, entspricht allerdings nicht einem gleich großen Ansteckungspotential wie eine Tätigkeit in einem Krankenhaus oder einer Arztpraxis, bei der näherer Kontakt zu Patienten besteht und schwieriger z.B. Abstand zu halten ist.“

Und wenn die PTA zum Anmessen von Kompressionsstrümpfen in ein Altenheim fährt? Auch hier muss die Person nicht gegen Masern geimpft sein. Denn der Masernschutz werde nur für in bestimmten Einrichtungen tätige Personen verlangt wie beispielsweise Krankenhäuser, nicht aber Altenheime. „Im Fall des Krankenhauses kommt es für die Entscheidung über die Impfnachweispflicht darauf an, ob diese Person regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung tätig ist“, so ein Sprecher des StMGP.

Wer überprüft das Einhalten der Vorschriften?

In Bayern sind die Leiter der Einrichtungen für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Bevor ein Mitarbeiter seine Tätigkeit aufnimmt, müssen verschiedene Nachweise vorgelegt werden:

  • Impfausweis oder ärztliches Zeugnis, dass ein Impfschutz gegen Masern besteht,
  • ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder die Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann oder
  • Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

„Die Gesundheitsämter sind befugt zu kontrollieren, ob die Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen ihre Aufgaben erfüllen, indem sie sich die Aufzeichnungen der Leitungen dieser Einrichtungen vorlegen lassen können“, so der Sprecher des StMGP.

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) sieht die Sache so: „Unserer Auffassung nach besteht eine Impfpflicht auch für pharmazeutisches Personal, das sich in Gemeinschaftsunterkünften aufhält.“ Auf Nachfrage verweist der DAV auf das Robert Koch-Institut (RKI): „Alle nach dem 31. Dezember 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, müssen den Masernschutz nachweisen. […] Personen, die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen oder in Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften tätig sind, sind ebenfalls verpflichtet einen Masernschutz nachzuweisen.“

Der Beitrag erschien im Original bei PTA IN LOVE. Jetzt Newsletter abonnieren!

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