Apotheken dürfen gegen Corona impfen, in Kürze sollen die letzten Details per Novellierung der Impfverordnung (ImpfV) geregelt werden. Viele Kolleg:innen wollen sich beteiligen, doch in Sachsen vertreten Aufsichtsbehörde und Apothekerkammer offenbar die Meinung, dass ohne vorherige Genehmigung nur in den Apothekenbetriebsräumen geimpft werden darf.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 wurden Corona-Impfungen erlaubt. Vorgeschrieben ist neben einer entsprechenden Schulung insbesondere „eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung, die für die Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 erforderlich ist“.
Die Landesdirektion Sachsen (LDS) sieht die mit der Veröffentlichung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ermöglichte Durchführung von Sars-CoV-2-Schutzimpfungen laut Sächsischer Landesapothekerkammer (SLAK) als eine apothekenübliche Dienstleistung an. „Apothekenübliche Dienstleistungen sind in Apothekenbetriebsräumen auszuüben“, schreibt die Kammer. „Wenn die Durchführung von Sars-CoV-2-Schutzimpfungen in der Apothekeerfolgen soll, sollte mindestens ein abgetrennter und von der Betriebserlaubnis erfasster Raum genutzt werden, der – sofern nicht direkt durch die Offizin – ohne Betreten anderer Betriebsräume erreichbar ist. Die Durchführung der Dienstleistung in den Räumlichkeiten der Apotheke ist nicht anzeigepflichtig.“
Anders sieht es aus, wenn Apotheker:innen solche Impfungen in externen Räumen durchführen wollen: „Für die Gestattung von Ausnahmen von der Apothekenbetriebsordnung entsprechend der Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung im Freistaat Sachsen ist die Landesdirektion Sachsen zuständig. Anträge auf die Nutzung externer Betriebsräume für die Durchführung der Schutzimpfungen sind zwingend erforderlich und bei der LDS zu stellen.“
Eine Prüfung der Umsetzung anderer, nicht apotheken- oder arzneimittelrechtlicher Bestimmungen, welche bei der Durchführung der Schutzimpfungen beachtet werden müssten, erfolge seitens der LDS nicht, schreibt die Kammer weiter und nennt als Beispiele die Ausstattung der Räume oder die Schulungen. „Hierfür sind nach § 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung Sachsens die Landkreise und Kreisfreien Städte vorbehaltlich der §§ 2 bis 7 (Meldewesen, Kostenerstattung, Tätigkeit m. Krankheitserregern, Entschädigungszahlungen bei Tätigkeitsverboten) die zuständigen Behörden im Sinne des Infektionsschutzgesetzes.“
Die Landkreise seien damit einerseits für die Beurteilung der Schulung der Apotheker und zum anderen für Bewertung der Geeignetheit der Räumlichkeiten, die für die Durchführung der Schutzimpfungen zur Verfügung stehen, sowie für deren Ausstattung zuständig. „Die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 muss bei den Gesundheitsämtern nicht angezeigt werden“, so die Kammer.
Ähnliche Diskussionen hatte es bereits bei der Durchführung von Bürgertests gegeben. Auch diese müssen eigentlich in der Apotheke durchgeführt werden. Testzelte oder Räumlichkeiten, die nicht zu den angemeldeten Apothekenräumlichkeiten zählen, sind streng genommen tabu.
In Berlin etwa musste eine Einigung mit der Aufsicht gefunden gefunden werden: Die Apothekerkammer informierte, dass Bürgertestungen in der Offizin und außerhalb der Apothekenbetriebsräume ohne Gewerbeanmeldung durchgeführt werden dürfen. „Die Unterscheidung, wo die Testungen durchgeführt werden – in den Apothekenbetriebsräumen oder außerhalb – hat das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) in Abstimmung mit der Senatsverwaltung wieder aufgehoben“, informiert die Kammer.
Somit gelten die Regelungen fort, die bis zum 10. Oktober aktuell waren. „Das LAGeSo duldet dies im Hinblick auf das Erfordernis des schnellen Wiederhochfahrens der Testkapazitäten. Die Regelung gilt längstens für die Dauer der Geltung der Coronavirus-Testverordnung bis zum 31. März 2022.“
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