Zu Ende September

IKK kündigt Inkontinenz- & Kompressionsverträge

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Berlin -

Hilfsmittel zur Kompressionstherapie und auch aufsaugende Inkontinenzprodukte dürfen von Apotheken nur dann abgegeben werden, wenn sie den entsprechenden Lieferverträgen der Krankenkassen beigetreten sind. Zu Ende September gibt es bei der IKK classic und der IKK Südwest Änderungen durch die Kündigung verschiedener Verträge – Apotheken müssen entsprechend handeln.

Ab Oktober könnte es bei der Versorgung mit Kompressionsstrümpfen und aufsaugenden Inkontinenzprodukten zu Diskussionen in Apotheken kommen. Denn Patient:innen der IKK Classic dürfen mit Letzteren nicht mehr versorgt werden – Versicherte der IKK Südwest sind hiervon nicht betroffen. Allerdings müssen Apotheken in Hessen einem neuen Vertrag beitreten, um Versichterte der IKK Südwest weiter mit Kompressionsstrümpfen versorgen zu können.

Denn die Krankenkasse hat ihre Anerkennung des hessischen Hilfsmittelversorgungsvertrages mit den Apotheken für die Produktgruppe 17 (Hilfsmittel zur Kompressionstherapie Phlebologie) zum 30. September 2022 gekündigt. Die Versorgung der Versicherten in Hessen mit Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie wurde jedoch durch den Beitritt zu einem anderen Versorgungsvertrag fortgeführt. Auch Apotheken können als Leistungserbringer dem Vertrag beitreten und damit die Versorgung gewährleisten.

Die Produktgruppe 17 umfasst:

  • Medizinische Kompressionsstrümpfe für Beine und Arme
  • Hilfsmittel zur Narbenkompression
  • Apparate zur Kompressionstherapie

Die Versorgung mit Serienstrümpfen erfolgt unter Berücksichtigung der notwendigen Kompressionsklassen, Größen und Strumpflängen gemäß der Normungen. Schwerpunkt der Kompressionstherapie liegt in der Behandlung von Venenleiden der unteren Extremitäten. Sie kommt jedoch auch bei chronischen Erkrankungen des Lymphgefäßsystems, sowie Lipödemen, Lipo-Lymphödemen und bei Phlebo-Lymphödemen und der Behandlung von hypertrophen Narben und Keloiden zum Einsatz.

Vertrag für aufsaugende Inkontinenz gekündigt

Die IKK Classic gab bereits im Juni bekannt, dass der mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) geschlossene Vertrag über aufsaugende Inkontinenzhilfen (Anlage 11) zu Ende September gekündigt wird. Eine Versorgung über den Verbandsvertrag ist damit ab Oktober nicht mehr möglich. Man habe keine zufriedenstellende Anschlussvereinbarung über den DAV abschließen können, heißt es.

Bei Inkontinenzhilfen wird in mehrere Gruppen unterschieden. Für die Apotheke sind zwei Gruppen von besonderer Bedeutung:

  • Aufsaugende Inkontinenzversorgung: Sorgt für ein Aufsaugen von Urin, sobald dieser den Körper verlassen hat (z.B. Einlagen, Vorlagen und Windelhosen)
  • Ableitende Inkontinenzversorgung: Urin wird nicht aufgesaugt, sondern direkt vom Körper weggeleitet und aufgefangen (z.B. Einmalkatheter, Dauerkatheter, und Urinalkondom mit Bett- oder Beinbeutel)
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