Steuerbetrug

Holland-Connection: Apotheker freigesprochen APOTHEKE ADHOC, 06.03.2017 09:50 Uhr

Berlin - 

Schlecht beraten, Prozess gewonnen: Das Landgericht Chemnitz (LG) hat Apotheker Eugene van E. vom Vorwurf des Steuerbetrugs freigesprochen. Knapp zwei Millionen Euro soll der Niederländer mit vermeintlich grenzüberschreitendem Versandhandel hinterzogen haben. Im Strafverfahren konnte er das Gericht überzeugen, dass seine Weste weiß war und seine Berater die Schuld trugen.

E. ist seit 2000 Inhaber einer Apotheke in Bad Schlema; in einem Ärztehaus in Chemnitz betreibt er eine weitere Apotheke. Zur Gruppe gehören außerdem ein Großhandel, ein Sterillabor und eine Immobiliengesellschaft, der mehrere Ärztehäuser gehören. Die Firmen haben ihren Sitz ebenfalls in Chemnitz. Allein der Großhandel soll 2014 mehr als 20 Millionen Euro Umsatz gemacht haben.

Seit 2005 unterhält E. in der Nähe von Amsterdam außerdem die Versandapotheke Postpills. Ihre Rezepte müssen die Kunden allerdings an ein Postfach in Chemnitz schicken; ab zwei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist der Versand gratis.

Laut Staatsanwaltschaft ist das Geschäft hierzulande steuerpflichtig. E. hätte die Umsatzsteuer, die er im Ausland gezahlt hat, hier im Inland zahlen müssen, so eine Gerichtssprecherin. Heißt: Statt 6 hätte er 19 Prozent abführen müssen.

Seit Herbst musste sich E. vor der Wirtschaftsstrafkammer des LG Chemnitz verantworten; es gab eine ganze Reihe an Verhandlungsterminen. Der Staatsanwaltschaft zufolge sind knapp drei Jahre lang falsche oder teilweise gar keine Steuererklärungen abgegeben worden. Der Schaden soll bei mehr als 1,9 Millionen Euro liegen.

Der Apotheker kündigte schon beim Prozessauftakt an, sich vor Gericht ausführlich äußern und monatliche Abrechnungen vorlegen zu wollen. Für die steuerliche Abwicklung des Versandhandels habe er bis zu sieben Berater engagiert, sagte er beim ersten Termin. Diese sollen aber mit dem Arzneimittelversand auch nicht gut klargekommen sein: Er sei sehr enttäuscht, dass sie nicht in der Lage gewesen seien, die Sache richtig zu erfassen.

Bei dieser Haltung blieben E. und seine Anwälte – mit Erfolg. „Freigesprochen wurde er deshalb, weil die Kammer sich nicht davon überzeugen konnte, dass er vorsätzlich die Steuern hinterzogen hat“, sagt die Gerichtssprecherin. „Man ging – im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft – davon aus, dass er nicht wusste, dass er die Umsatzsteuer in Deutschland zu erklären und zu begleichen hatte.“

Gerade weil die Auslegung der steuerrechtlichen Vorschriften nicht so einfach gewesen sei, habe E. mehrere Berater gehabt. Teilweise waren renommierte internationale Steuerkanzleien involviert. Im Prozess konnte E. anhand von Dokumenten nachweisen, dass diese ihn falsch beraten hatten. „Letztlich hat er, nachdem feststand, dass die Umsatzsteuer hier in Deutschland zu erklären war, dies auch getan und die Steuern nachgezahlt.“

All dies überzeugte die Richter. So wurde E. in allen Punkten freigesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Da der Staatsanwalt die Verurteilung beantragte, ist laut Gerichtssprecherin mit Einlegung der Revision durch die Staatsanwaltschaft zu rechnen.

Prozessbeobachter reagierten überrascht. Denn die Vorschriften sind nicht neu und eindeutig: Wer Waren an deutsche Kunden versendet, muss ab einer Umsatzschwelle von 100.000 Euro an den deutschen Fiskus abführen. Spätestens seit „Vorteil24“ ist diese Regelung auch in der Apothekenbranche bekannt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte 2012 die Finanzbehörden auf das Thema angesetzt. Sie sollten überprüfen, ob der Trick mit dem Mehrwertsteuergefälle rechtmäßig war.

Ob E. nun mit berufsrechtlichen Konsequenzen rechnen muss, ist noch nicht entschieden: Sobald der Hinweis vom Gericht kommt, wird der zuständige Ausschuss der Apothekerkammer prüfen, ob die Verfehlungen hinlänglich abgegolten sind oder ob eine sogenannter „berufsrechtlicher Überhang“ besteht. Dazu sei man gesetzlich verpflichtet, so Geschäftsführer Dr. Frank Bendas. Die Entscheidung trifft dann der Vorstand.

Hinterziehen Apotheker und Ärzte Steuern, begeben sie sich gleich doppelt in Gefahr. Ihnen drohen nicht nur Ärger mit dem Finanzamt bis hin zu strafrechtlicher Verfolgung, sondern im Fall einer Verurteilung auch ein Berufsverbot. Jeder Einzelfall ist gesondert zu prüfen, doch ab 100.000 Euro könnten nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg (VG) aus dem vergangenen Jahr die Schmerzgrenze erreicht und die Voraussetzung für einen Approbationsentzug erfüllt sein. Zuletzt hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) den Approbationsentzug gegen einen Zahnarzt bestätigt, der rund 60.000 Euro hinterzogen, sich aber uneinsichtig gezeigt hatte.

Postpills hatte vor fünf Jahren überregional für Schlagzeilen gesorgt: Kunden erhielten bei der vermeintlich niederländischen Versandapotheke Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, wenn sie einen Fragebogen zu ihrem Wohlbefinden ausfüllten. Wer viele hochpreisige Rx-Artikel bestellte, konnte so bis zu 25 Euro Rabatt erhalten.

Die Apothekerkammer Sachsen gab die Angelegenheit zur Prüfung an die ABDA. Doch letztlich war es die Apothekerkammer Nordrhein, die den Verband Sozialer Wettbewerb einschaltete. 2014 verbot das LG Berlin das Modell. Den Vordruck für die „Anwendungsbeobachtung“ gibt es immer noch, Rabatte werden derzeit jedenfalls nicht angepriesen.