Felix Maertin, Inhaber der Rhein-Apotheke in Karlsruhe, hatte vor kurzem riesigen Ärger mit der AOK Baden-Württemberg: Weil ein Vaporisator keine eingetragene Hilfsmittelnummer hatte, wollte die Kasse nicht den vollen Betrag für den im Palliativbereich eingesetzten Vernebler zahlen. Maertin hätte entweder Kontakt zu den Angehörigen des bereits verstorbenen Patienten aufnehmen müssen oder wäre auf dem Restbetrag von etwa 100 Euro sitzen geblieben. Nun kam überraschenderweise ein Anruf der Kasse.
Gestern erhielt Maertin überraschend einen Anruf der AOK: „Ich erhalte jetzt doch den vollen Betrag in Höhe von 455 Euro für die Belieferung mit dem Vaporisator zurück“, so der Inhaber. Mehr noch: „Es hieß sogar, es wäre der Fehler der Kasse gewesen. Ich kann gar nicht glauben, dass das passiert ist, nach all dem Ärger.“ Zunächst freute sich Maertin über diese Auskunft, auch wenn die Sachbearbeiterin nicht erklären konnte, wie es schlussendlich zu der Entscheidung kam.
„Sie wüsste auch nicht genau, warum man nun plötzlich doch den vollen Betrag erstattet, nur dass die Kasse nicht wissentlich einen Betrag für das falsche Hilfsmittel abrechnen könne“, so Maertin. Man habe auf beiden Seiten einen Fehler gemacht, da der Inhaber erst die Penkanülen zur Abrechnung akzeptierte: „Es ist ja im Prinzip gut, dass es letztendlich doch eingesehen wurde. Aber erstmal solche Spielchen zu spielen, ist schlicht unnötig.“
Dabei sei die Hilfsmittelabrechnung nicht der einzige Ärger mit der AOK. Wie auch in anderen Apotheken, die Pflegedienste und Seniorenheime beliefern, muss die Rhein-Apotheke sich ständig mit der Zurückhaltung von Rezepten rumschlagen, die aufgrund fehlender Zuzahlung nicht sofort bedruckt werden können. „Wir arbeiten mit insgesamt vier Pflegediensten zusammen, es kommt immer wieder vor, dass die Patient:innen wegen verschiedenen Gründen nicht sofort die Zuzahlung leisten. Der Pflegedienst kann auch nicht in Vorkasse gehen“, so der Inhaber. Gleiche Erfahrungen musste auch eine Inhaberin aus Rheinland-Pfalz machen.
„Zudem wechseln Patient:innen hin und wieder mal den Pflegedienst, weil es nicht gut läuft, da laufen dann auch nicht gezahlte Zuzahlungen auf. Ich müsste laut Aussage der AOK diese Rezepte alle sammeln und darf erst nach etwa sechs Wochen das Rezept mit einer 0 bedruckten und vermerken, dass ich die fehlende Zahlung angemahnt habe“, so der Inhaber.
Die Aussage der Kasse dazu: „Falls der Patient oder die Patientin die Zuzahlung verweigert, notieren Sie dieses auf dem Rezept und geben es mit der aufgedruckten Zuzahlung 0 Euro zur Abrechnung. Sie erhalten dann keine Retaxation, weil unter diesen Voraussetzungen § 43c SGB V greift, wonach die Verpflichtung zur Einziehung der Zuzahlung an die Krankenkasse übergeht.“ „Diese Vorgehensweise ist für uns gar nicht stemmbar“, ärgert sich Maertin. Es wäre eine Masse an Rezepten, die zurückgehalten werden müsste.
Eine Ausnahme im Einzelfall wurde dem Apotheker jedoch zugestanden: „Wir haben einen schwer lungenkranken Patienten, der regelmäßig Medikamente im Wert von 20.000 Euro bekommt. Die Kasse gestattete mit Betonung auf den Einzelfall, die Zuzahlung bereits vor der erfolgten Zahlung zu erstatten.“ Ansonsten sei die Kasse „knallhart“ und verwehre die Erstattung vor Rezeptbedruckung, so Maertin.
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