Laut GKV-Spitzenverband sollen Hilfsmittel zum Glukosemanagement aus der Produktgruppe 03 herausgelöst und in eine eigene Produktgruppe 30 eingeordnet werden. Für Apotheken bedeutet das: Neu-Präqualifizierung für diesen Versorgungsbereich. Diese Änderung habe laut der Agentur für Präqualifizierung (AfP) „zu einer Reihe von Anfragen geführt, ob und wann die neue Produktgruppe beantragt werden kann“. Was müssen Leistungserbringer beachten?
Laut einem Informationsschreiben der AfP kann „die neue Produktgruppe aktuell noch nicht beantragt werden“. Erst wenn die 16. Fortschreibung der Produktgruppen in Kraft getreten ist, bestehe laut der Agentur „die Notwendigkeit oder Möglichkeit einer Präqualifizierung der Produktgruppe 30“. Aktuell habe der GKV-Spitzenverband jedoch noch keinen Veröffentlichungstermin der Fortschreibung bekannt gegeben.
In dem Schreiben heißt es weiter: „Sobald der GKV-Spitzenverband uns über den Veröffentlichungstermin der 16. Fortschreibung informiert, werden wir unsere Kunden per Newsletter und auf unserer Website darüber in Kenntnis setzen.“ Erst dann könne die Produktgruppe 30 mittels Änderungsantrag zu einer bestehenden Präqualifizierung hinzugefügt werden.
Diese Produktgruppe beinhaltet insbesondere folgende Hilfsmittel:
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und die Knappschaft haben sich auf Änderungen der Anlage 1 und der Anlage 2 des Hilfsmittelversorgungsvertrages verständigt, die ebenfalls zum 1. September in Kraft treten.
Die Anlage 1 wird im Zuge der neuen PG 30 (Hilfsmittel zum Glukosemanagement) umstrukturiert. Insbesondere Insulinspritzen, Insulin-Pens sowie Blutzuckermessgeräte und Lanzetten werden in die neue PG 30 übernommen.
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