Auf Rezepten für Hilfsmittel muss nicht zwingend ein Versorgungszeitraum angegeben werden. Das hat der GKV-Spitzenverband gegenüber den Datenannahmestellen der Krankenkassen klargestellt. Zuvor war es wegen vermeintlich fehlender Angaben auf den Rezepten schon zu Reibereien zwischen Apothekern und Ärzten gekommen. Jetzt scheint der Streit vom Tisch.
Seit Anfang des Jahres gibt es für die Abrechnung bestimmter Hilfsmittel wie Pen-Nadeln, Kanülen oder Inkontinenzprodukten eine neue technische Anlage, die seit dem 1. April verbindlich gilt. Hintergrund ist eine EDV-Umstellung bei den Krankenkassen, die maschinenlesbare Rezepte voraussetzt.
Neu ist die Angabe eines Versorgungszeitraums mit konkretem Start- und Enddatum. Zuvor wurde der Zeitraum nur in Monaten angegeben. Nach wie vor ist die Angabe aber freiwillig.
Trotzdem hatten einige Kassen nach der Umstellung alle Rezepte an Apotheken zurückgeschickt, auf denen der Versorgungszeitraum nicht ausgewiesen war. Die Apotheker hatten sich in der Folge an den verordnenden Arzt gewandt, um diese zu erfragen.
Das wiederum hatte die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KV) auf den Plan gerufen: In einem Schreiben an alle Apotheken im Bundesland hatte die KV klargestellt, dass die Ärzte bei Hilfsmitteln nur konkrete Stückzahlen verschreiben müssten: „Daher gibt es keine Verpflichtung für Ärzte, einen Versorgungszeitraum auf der Verordnung anzugeben“, heißt es in dem Schreiben.
„Die Vermutung ging dahin, dass jetzt auch noch die Apotheker anfangen, ohne Not Vorschriften der Krankenkassen durchzusetzen, die uns Ärzte gar nicht betreffen“, erklärt ein KV-Sprecher. „Auf Nachfrage kam dann heraus, dass die Apotheker nur den Druck weitergeben, der von den Krankenkassen kommt.“
Nach Gesprächen zwischen den Organisationen der Ärzte, Apotheker und Kassen stellte der GKV-Spitzenverband jetzt klar: Es bestehe für Ärzte keine Verpflichtung zur Angabe der Versorgungszeitraums. Etwaige Vermerke seien freiwillig, heißt es in dem Schreiben an die Abrechnungsstellen der Kassen vom vergangenen Donnerstag.
Mindestens eine dieser Abrechnungsstellen hatte Apotheken geraten, sich notfalls selbst einen plausiblen Zeitraum auszudenken und selbständig auf dem Rezept zu vermerken. Die KV hatte zu Recht darauf hingewiesen, dass damit der Straftatbestand der Dokumentenfälschung erfüllt sei.
Der GKV-Spitzenverband hat die Abrechnungsstellen daher zurückgepfiffen: Sollte dem Apotheker die Angabe eines Versorgungszeitraums nicht möglich sein, dürfe seitens der Datenannahmestellen der Kassen keine automatische Datenabweisung erfolgen. Anders formuliert: Die Rezepte dürfen nicht abgewiesen werden.
Eine weitere Sorge der Ärzte stellte sich dagegen als unberechtigt heraus: Die KV hatte befürchtet, die Kassen könnten die Angabe des Versorgungszeitraums später für Regresse nutzen, sollten sich zwei Zeiträume überschneiden. Doch die Kassen hätten zwischenzeitlich auch klargestellt, dass es bei diesen Hilfsmitteln überhaupt keine Regresse gebe, erklärt der KV-Sprecher.
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