Hilfsmittel

Verzögerter Start für Barmer-Vertrag APOTHEKE ADHOC, 13.01.2014 15:38 Uhr

Kurzfristiger Start: Bis Ende Februar können Apotheken mit altem Vertrag Hilfsmittel an Barmer-Versicherte liefern. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Seit Januar gilt ein neuer Barmer-Hilfsmittelvertrag – Apotheken, die noch nicht beigetreten sind, dürfen aber trotzdem liefern. Da der Vertrag vergleichsweise kurzfristig gestartet war, gilt derzeit eine Übergangsregelung: Alle Apotheken, die bereits dem vorherigen Vertrag beigetreten sind, sind bis Ende Februar versorgungsberechtigt. Wer darüber hinaus liefern möchte, muss dem Vertrag in den nächsten fünf Wochen beitreten.

Der neue Hilfsmittelvertrag (OT 2) umfasst Bandagen, Kompressionsstrümpfe, Anziehhilfen, Orthesen und Brustorthesen. Er basiert auf einem Gruppenrahmenvertrag des Fachverbandes für Orthopädie-Technik, Sanitäts- und medizinischen Fachhandel.

Damit bestehen derzeit vier Hilfsmittelverträge mit der Barmer: Der Vertrag von März 2010 (OT 1) umfasst Milchpumpen, Adaptionshilfen, Inhalationsgeräte, Krankenpflegeartikel und Spülsysteme sowie Blutdruckmessgeräte. Die Versorgung mit Kompressionsartikeln wurde aus diesem Vertrag in den neuen, seit Januar geltenden Vertrag überführt.

Für Stomaartikel gibt es seit Dezember 2012 einen eigenen Vertrag. Der seit April 2002 geltende vdek-Hilfsmittelvertrag umfasst die restlichen Produktgruppen, für die keine Lieferausschlüsse bestehen.

Apotheken, die bereits dem OT 1-Vertrag beigetreten und für die entsprechenden Hilfsmittel präqualifiziert sind, dürfen zunächst auch die Produktgruppen des OT 2 beliefern. Bis Mitte Februar müssen sie dem neuen Vertrag beitreten.

Apotheken müssen dafür ihre Eignung nachweisen – durch eine Präqualifizierung oder eine Einzelprüfung. Kostenvoranschläge und Versorgungsanzeigen müssen in elektronischer Form erfolgen. Wenn die Kosten für preislich geregelte Hilfsmittel unter 250 Euro liegen, verzichtet die Kasse auf die Anzeige.

Für Strumpfanziehhilfen für Kompressionsstrümpfe zahlt die Kasse wie bislang eine Vergütung von 40 Euro netto. Bei Bandagen und Orthesen ist eine individuelle Messung zu Beginn der Versorgung vorgeschrieben – sowohl bei der Abgabe von Konfektionsware als auch bei Maßanfertigungen. Brustorthesen dürfen nur beliefert werden, wenn sich die Apothekenmitarbeiter speziell für die Versorgung qualifiziert haben.