Apotheken, die Heime beliefen möchten, sollten nicht mehr als eine Stunde entfernt sein. Dies hat das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein Westfalen (OVG) entschieden. Das Gericht bezog sich in seiner Urteilsbegründung auf die im August 2012 vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) festgelegte Maximaldistanz für die Klinikversorgung.
Das Apothekengesetz (ApoG) gibt vor, dass die beliefernde Apotheke und das zu versorgende Heim innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreis oder kreisfreien Stadt liegt. Die Entfernungen können auch innerhalb eines Kreises oder benachbarter Kreise sehr unterschiedlich sein.
Das OVG hat sich in seiner Entscheidung nun an der Vorgabe des BVerwG orientiert. Demnach ist eine maximale Belieferungszeit von einer Stunde bei der Versorgung eines Krankenhauses akzeptabel. Auch in Bayern hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einer Heimversorgung zugestimmt, bei der die Apotheke eine Stunde von dem Heim entfernt lag.
Eine akute Versorgung ist laut OVG Voraussetzung für eine Heimbelieferung. Gerade bei multimorbiden älteren Patienten in Heimen sei nur ein Teil des Arzneimittelbedarfs planbar, so die Richter. Bei größeren Heimen sei daher oft eine mehrmals tägliche rasche Belieferung notwendig.
Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass sich die Versorgung eines Heimes nicht nur auf die Arzneimittelbelieferung bezieht. Vielmehr müsse die Apotheke die Arzneimittelversorgung des Heims bewachen und entsprechend beraten. Eine größere Entfernung zwischen Apotheke und Heim könnte daher der Erfüllung dieser Aufgabe entgegenstehen.
Zudem sei es Heimen nicht erlaubt, Arzneimittel für den Notfall vorrätig zu halten. Auch eine ständige ärztliche und medikamentöse Grundversorgung sei in Heimen nicht gegeben. Daher sei es notwendig, dass das Heim innerhalb einer Stunde erreichbar ist.
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