HBA und SMC

Heilberufeausweis: Stolperfalle für Apotheken APOTHEKE ADHOC, 17.09.2020 16:54 Uhr

Erst das eine, dann das andere: Apotheker brauchen einen HBA, um eine SMC-B beantragen zu können. Foto: Medisign
Berlin - 

Der Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) hält für die Apotheken eine weitere Überraschung parat. Im Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) ist laut Apothekerkammer Berlin nämlich eine Regelung enthalten, nach der der Apothekeninhaber zuerst im Besitz eines Heilberufsausweises (HBA) sein muss, bevor er die Institutionenkarte (SMC-B) beantragen kann. Der HBA wird also zur Voraussetzung für den SMC-B-Antrag, sobald das Gesetz voraussichtlich Anfang Oktober in Kraft getreten sein wird. „Vermeiden Sie diese PDSG-Warteschleife und beantragen Sie die SMC-B sofort!“

Die entscheidende Regelung findet sich laut Apothekerkammer in Artikel 1 Nr. 31 PDSG, mit dem das Sozialgesetzbuch (SGB V) geändert und der neue § 340 Abs. 5 angefügt wird. Dieser lautet: „Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen dürfen nur an Leistungserbringerinstitutionen ausgegeben werden, denen ein Leistungserbringer, der Inhaber eines elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises ist, zugeordnet werden kann.“

Das PDSG wird morgen final im Bundesrat beraten. Da die Länderkammer dem PDSG wohl zustimmen wird, kann es voraussichtlich Anfang Oktober in Kraft treten. Wer die SMC-B bis dahin noch nicht hat, bei dem wird sich der gesamte Prozess der TI-Anbindung verzögern. „Diese Warteschleife können Sie vermeiden, wenn Sie den Beantragungsprozess für die SMC-B abgeschlossen haben, bevor das PDSG in Kraft tritt.“

Die meisten Apotheken sollten im Prozess allerdings schon weiter sein. Bis zum 30. September sollen die Apotheken an die TI angeschlossen sein – sonst gibt es kein E-Rezept und keine Mitwirkung am eMedikationsplan und ePatientenakte (ePA).