Für eine schnelle Gutschrift nach einer Retoure kann ein Hersteller mitunter Skonto einbehalten. Das war auch beim Reimporteur Emra-Med der Fall, nachdem bei einem Hochpreiser ein Defekt auftrat. In der Apotheke am Ostkreuz im Berlin ärgerte man sich jedoch über die Höhe, denn dieser Betrag sei nach dem Skonto-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gar nicht vorab realisierbar gewesen. Der Reimporteur will nun doch einlenken.
Die Apotheke am Ostkreuz bezog über den Großhandel Stelara 90 mg Injektionslösung (Ustekinumab) und gab den Hochpreiser Anfang Dezember ab. Eine Woche später erfolgte eine Reklamation und das Präparat ging zurück. Das Mittel stammt von der Emra-Tochter Paranova. „Nach der Einsendung erhielten wir eine Gutschrift“, heißt es aus der Apotheke.
In dem Schreiben des Herstellers wurde ein Skonto in Höhe von 1,5 Prozent erwähnt, was netto knapp 70 Euro ausmache. Doch dieser Betrag sei beim Kauf des Produkts „aufgrund der aktuellen Skonto-Gesetzgebung gar nicht erzielt“ worden. Die Apotheke fragte beim Kundenservice nach und wurde dort erst beruhigt, der „Standardspruch“ gelte nicht und die Gutschrift werde in voller Höhe erstattet.
Doch dies war nicht der Fall. Im Januar ging der Betrag von rund 5000 Euro ohne die 70 Euro auf dem Konto ein. „Die Kundenbetreuung teilte uns nun diesmal mit, dass dieser Abzug völlig normal sei und beispielsweise auch bei allen Lagerwertverlustausgleichen zum Tragen komme. Unser Hinweis, dass wir dieses Skonto bei unserem Einkauf gar nicht realisieren konnten, wurde zur Kenntnis genommen, änderte aber nichts.“
In der Apotheke wurde das Vorgehen als „unfair“ erachtet. „Wir können daher nur alle Kollegen warnen, dass bei Hochpreisern dieser Größenordnung, die von den genannten Reimporteuren über den Großhandel bezogen werden, im Reklamationsfall ein deutlicher Verlust droht.“ Es gehe nicht um den verlorenen Betrag, sondern um das Prinzip. Fraglich sei auch, ob ein Skontoabzug dieser Größenordnung überhaupt rechtens sei, wenn er beim Einkauf nicht vollzogen werden dürfe.
Bei Emra wurde der Fall zwischenzeitlich geprüft. Der Reimporteur verweist auf eine „Differenz zwischen dem Erstattungsbetrag der Gutschrift und dem ursprünglichen Warenbezugswert über den pharmazeutischen Großhandel“, da der tatsächliche Nettowarenbezugspreis nur kalkulatorisch ermittelt werden konnte.
„Zweifelsohne soll der Apotheke kein wirtschaftlicher Nachteil durch die erstellte Gutschrift entstehen“, sagt eine Unternehmenssprecherin. Die Retoure war auf Anraten von Emra-Med erfolgt. „Es liegt in unserem Interesse, dass unsere Kunden mit den von uns angebotenen Produkten und Leistungen zufrieden sind.“ Die Differenz werde mit der Apotheke abgestimmt.