Gültigkeit des Covid-Zertifikates im Nicht-EU-Ausland Alexandra Negt, 16.02.2022 14:50 Uhr
Das Covid-19-Zertifikat ist ein EU-weit gültiger Nachweis sowohl über Impfungen, Genesungen als auch Testungen. Mittlerweile erkennen auch andere Länder außerhalb der EU die Zertifikate an, sodass eine Einreise vereinfacht ist.
Der Begriff Covid-Zertifikat umfasst sowohl Impf-, als auch Genesenen- und Testzertifikate. In alle EU-Staaten ist die Ausstellung für die Bürger:innen kostenfrei. Egal ob in Papierform oder digital: Alle Zertifikate verfügen über einen QR-Code, der in jedem Mitgliedsstaat abgescannt werden kann. Die Ausstellung erfolgt in Landessprache oder Englisch. Neben allen EU-Bürger:innen haben auch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten oder hier wohnen, Anrecht auf ein Zertifikat. Auch für Kinder kann ein QR-Code ausgestellt werden.
EU-Bürger:innen, die außerhalb der EU geimpft wurden: In diesem Fall kann das digitale Zertifikat vom Geimpften bei dem Mitgliedstaat beantragt werden, dessen Staatsangehöriger er ist oder in dem er seinen Wohnsitz hat. Laut EU-Kommission sind die Mitgliedstaaten jedoch nicht zur Ausstellung verpflichtet.
33 Länder erkennen QR-Code an
Die Zertifikate werden mittlerweile in 33 Nicht-EU-Staaten anerkannt und können bei Einreise vorgelegt werden. Neben der Schweiz, Norwegen, Island, Monaco, der Türkei, dem Vatikan und der Ukraine erkennen folgende Länder den QR-Code an:
- Albanien
- Andorra
- Armenien
- Kap Verde
- El Salvador
- Färöer
- Georgien
- Israel
- Libanon
- Liechtenstein
- Moldau
- Montenegro
- Marokko
- Neuseeland
- Nordmazedonien
- Norwegen
- Panama
- San Marino
- Serbien
- Singapur
- Taiwan
- Thailand
- Tunesien
- Togo
- Vereinigte Arabische Emirate
- Vereinigtes Königreich und unmittelbar der englischen Krone unterstehende Gebiete (Jersey, Guernsey und Insel Man)
- Uruguay
Laut EU-Kommission sollen die Mitgliedstaaten davon absehen, Inhaber:innen von digitalen EU-Covid-Zertifikaten mit zusätzlichen Reisebeschränkungen zu belegen. Ausnahme: Diese weiteren Regelungen sind zum Schutz der öffentlichen Gesundheit notwendig und verhältnismäßig.
Somit erklärt sich auch, weshalb die abweichende Regelung von 90 Tagen für ungeimpfte Genesene lediglich auf nationaler Ebene greift. Die Apotheken können die Zertifikate nur mit einer Gültigkeitsdauer von 180 Tagen ausstellen. Die Prüfpflicht, welcher Fall vorliegt, liegt dann auf Seiten des/r Inhaber:in und der Einrichtung, die einen Nachweis einfordert (Café, Kino, Konzert).