Anfang Juni hat das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) jegliches Skonto zugunsten von Apotheken für unzulässig erklärt. Mit GlaxoSmithKline (GSK) hat bereits der erste Hersteller reagiert.
Bereits zum 1. Juli hatte GSK die Allgemeinen Verkaufsbedingungen angepasst. „Die Änderung betrifft insbesondere die Streichung eines pauschalen Skontoangebotes in § 3 Absatz 3 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen“, so der Konzern. Auf Nachfrage bestätigt eine Sprecherin, dass man somit „keinen generellen Rabatt mehr bei vorzeitiger Zahlung innerhalb von 14 Tagen“ gewähre. Die Zahlungsfrist betrage demnach 30 Tage ab Rechnungsdatum.
Laut OLG ist jeder Skonto wie ein Rabatt zu werten. Die Wettbewerbszentrale hatte den Reimporteur Haemato verklagt, weil sie in den Konditionen einen Verstoß gegen die Preisvorschriften nach Arzneimittelgesetz (AMG) und Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) gesehen hatte. Im Direktgeschäft hatte der Reimporteur 3,04 Prozent Rabatt plus 3 Prozent Skonto geboten. Dazu mussten die Apotheken ihre Rechnung innerhalb von 14 Tagen begleichen. Ansonsten liegt das Zahlungsziel von Haemato bei einem Monat.
Unumstritten ist, dass die 70 Cent Großhandelsfixum nicht rabattiert werden dürfen, sondern die Großhändler – sowie die Hersteller im Direktgeschäft – nur aus der variablen Marge von 3,15 Prozent Preisnachlässe gewähren dürfen. Umstritten ist, welche Rolle Skonti dabei spielen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Sache wird vermutlich vor den Bundesgerichtshof (BGH) gehen.
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