Bundesgerichtshof

Grundsatzurteil zu Rezeptgutscheinen

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Fast ein Jahr nach dem EuGH-Verfahren zum Fremdbesitzverbot steht für Deutschlands Apotheken heute (Donnerstag) eine neue Grundsatzentscheidung an: Der Bundesgerichtshof (BGH) klärt ab 12 Uhr die Frage, ob Apotheken Boni auf rezeptpflichtige Arzneimittel gewähren dürfen. Von der Entscheidung hängt viel ab, denn es geht nicht nur um Bonus-Taler. Der BGH wird sich in einem der sechs zusammengelegten Verfahren auch letztinstanzlich mit der Frage beschäftigen, ob für ausländische Versandapotheken die deutsche Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) gilt oder nicht.

Die Rechtssprechung zu Rx-Boni ist nicht einheitlich, bei den zur Revision zugelassenen Verfahren gibt es aber eine Tendenz: Mit einer Ausnahme hatten alle Berufungsgerichte die Gutschein-Modelle verboten - mit Bezug auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit dem Arzneimittelgesetz (AMG) oder der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) sowie mit Blick auf das Heilmittelwerbegesetz (HWG).

Der BGH hat je zwei Revisionsverfahren der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Frankfurt sowie je eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin und des OLG Bamberg zur gemeinsamen Verhandlung zusammengelegt. Lediglich Letzteres hatte die Klage gegen das Bonusmodell zweitinstanzlich abgewiesen.

In einem Fall hatten zwei Apotheker aus Baden-Württemberg beim Verkauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel Bonus-Taler abgegeben. Die Taler konnten auch in anderen Geschäften der Stadt, Restaurants und Tankstellen eingetauscht werden. Obwohl es sich somit nicht um direkte Rabatte auf Rx-Medikamente handelte, verbot das OLG Karlsruhe wie die Vorinstanz das Bonus-Modell. Der Einkaufsvorteil sei an den Kauf der Medikamente gekoppelt und lasse sie günstiger erscheinen, so das Argument. Auch andere Gerichte hatten sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob für Kunden ein Unterschied zwischen Erst- und Zweitkauf erkennbar ist - mit unterschiedlichen Ergebnissen.

Einen kuriosen Fall hat das Kammergericht Berlin vorgelegt: Ein Apotheker hatte seinen Kunden die Praxisgebühr erstattet, ein Kollege hatte ihm daraufhin eine Unterlassungserklärung ins Haus geschickt. Mit einer sogenannten negativen Feststellungsklage wollte der Apotheker sein Bonus-Modell gerichtlich bestätigen lassen - in den Vorinstanzen allerdings ohne Erfolg.

Die Wettbewerbszentrale - insgesamt an drei Verfahren beteiligt - hatte gegen einen hessischen Apotheker geklagt, der seinen Kunden preisgebundene Bonuspunkte auf Kassenrezepte versprochen hatte. Der Apotheker hatte daraufhin selbst ein Verfahren gegen die niederländische Versandapotheke Europa Apotheek Venlo angestrengt, die ihren Kunden einen 3-prozentigen Nachlass anbietet. Das OLG Frankfurt ließ in beiden Verfahren Revision zum BGH zu. Damit geht es in letzter Instanz auch um die vorgelagerte Frage, ob sich auch die Europa Apotheek, Vitalsana, DocMorris & Co an die AMPreisV halten müssen.

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