55 Cent zu wenig – Vertrag gekündigt

Grippeimpfungen: Schiedsstelle muss entscheiden

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Berlin -

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat die Vereinbarung zur Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen gekündigt. Nun muss die Schiedsstelle entscheiden.

Der DAV hatte zwei Aspekte der bestehenden Vereinbarung kritisiert: das zu geringe Honorar im Vergleich zur ärztlichen Vergütung und die Anforderung, dass nur Apothekerinnen und Apotheker die Leistung durchführen dürfen.

Gemäß einem Beschluss der Mitgliederversammlung hatte der DAV den Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen durch Apotheken nach § 132 Absatz 1a Sozialgesetzbuch (SGB V) im Herbst gekündigt, und zwar mit Wirkung zum 31. März.

Vertragsgemäß war somit Zeit bis Jahresende 2023, mit dem GKV-Spitzenverband über einen neuen Vertrag und insbesondere die Vergütungshöhe zu verhandeln. Da dies nicht erfolgreich gewesen sei, müsse nunmehr die Schiedsstelle bis Ende März entscheiden, so ein Sprecher. „In jedem Fall gilt der gekündigte Vertrag bis zum 30. Juni 2024 fort. Ab dem 1. Juli 2024 wird er durch den neuen Vertrag ersetzt. Insofern kommt es zu keiner vertraglichen Lücke – und die Apotheken können wie gewohnt Grippeimpfstoffe bestellen.“

Seit Oktober 2022 kann in den Apotheken im Rahmen der Regelversorgung gegen Grippe geimpft werden. Kurz zuvor hatte die Mitgliederversammlung des DAV die mit dem GKV-Spitzenverband verhandelten Konditionen zur Influenza-Impfung damals einstimmig beschlossen.

Pro Impfung erhält die Apotheke demnach für die Durchführung und Dokumentation eine Vergütung in Höhe von 7,60 Euro. Für Nebenleistungen wie Verbrauchsmaterial gibt es 2,40 Euro, für die Beschaffung der Impfdosis 1 Euro.

Die Ärzteschaft hatte nach Bekanntwerden der Vereinbarung dieselbe Vergütung gefordert. Praxen können für die Durchführung der Grippeimpfung rund 8,15 Euro abrechnen, allerdings werden Nebenleistungen und Impfstoffe ebenfalls gesondert abgerechnet.

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