Grippeimpfung: Zwei Sonder-PZN für Abrechnung Nadine Tröbitscher, 09.10.2023 11:03 Uhr
Die Grippeimpfsaison hat begonnen. Auch in den Apotheken. Möglich ist dies unter anderem als Regel- und als Satzungsleistung zulasten der GKV. Bei der Abrechnung müssen mehrere Dinge beachtet werden, denn es gibt zwei Sonder-PZN.
Seit Oktober 2022 kann in den Apotheken im Rahmen der Regelversorgung gegen Grippe geimpft werden. Gemäß Schutzimpfungsrichtlinie können alle Personen ab einem Alter von 60 Jahren auch in der Apotheke gegen Grippe geimpft werden. Verimpft werden soll ein inaktivierter quadrivalenter Hochdosis-Influenza-Impfstoff.
Hinzukommen diejenigen Personengruppen, für die eine Indikationsimpfung empfohlen wird. Das sind:
- Schwangere ab dem zweiten Trimenon – bei erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens ab ersten Trimenon
- Personen ab dem Alter von sechs Monaten mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens
- Bewohner:innen in Alters- oder Pflegeheimen sowie
- Personen, die als mögliche Infektionsquelle im selben Haushalt lebende oder von ihnen betreute Risikopersonen gefährden können.
Verimpft werden soll dann ein inaktivierter quadrivalenter Influenzaimpfstoff. Bei Kindern bis einschließlich 17 Jahren kann unter Umständen auch ein nasaler attenuierter Influenza-Lebendimpfstoff angezeigt sein, also Fluenz (AstraZeneca). Außerdem kann bei beruflicher und entsprechender Reiseindikation immunisiert werden.
Einige Ersatzkassen haben unter anderem über Ergänzungsvereinbarungen ermöglicht, dass Apotheken auch Versicherte im Alter von 18 bis 59 Jahren gegen Influenza impfen können. Dazu gehören unter anderem Versicherte von Barmer, DAK, TK, KKH und IKK Südwest. Allerdings handelt es sich dann um eine Satzungsleistung, die anders abgerechnet werden muss – auch wenn der Preis identisch ist.
Regel- oder Satzungsleistung?
Apotheken erhalten in jedem Fall für jede Grippeschutzimpfung für die Impfleistung und Dokumentation 7,60 Euro. Für die Nebenleistung – Beschaffung von Verbrauchsmaterialien und zum Ausgleich anfallender Verwürfe – können 2,40 Euro in Rechnung gestellt werden. Außerdem kann der Impfstoff als Fertigspritze mit oder ohne Kanüle zuzüglich 1 Euro abgerechnet werden. Dazu werden verschiedene Sonder-PZN verwendet.
Achtung, für jede Grippeschutzimpfung – also jede Person – muss ein Sonderbeleg verwendet werden.
Regelleistung:
Sonder-PZN Impfleistung/Dokumentation: 17716926
Sonder-PZN Nebenleistung: 17716955
Sonder-PZN Impfstoff: ist dem Verzeichnis Grippeimpfstoff für die Saison 2023/2024 zu entnehmen
Satzungsleistung:
Sonder-PZN Impfleistung/Dokumentation: 17717363
Sonder-PZN Nebenleistung: 17716955
Sonder-PZN Impfstoff: ist dem Verzeichnis Grippeimpfstoff für die Saison 2023/2024 zu entnehmen
Dass Apotheker:innen Personen ab einem Alter von 18 Jahren gegen Grippe impfen dürfen, ist in § 20c Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Voraussetzungen ist unter anderem eine ärztliche Schulung.