Portal des NNF

Grippeimpfstoffe: So bekommen Apotheken ihr Geld zurück

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Berlin -

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den Apotheken versprochen, für nicht genutzte Grippeimpfstoffe aufzukommen. Die Rückerstattung soll über den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) erfolgen.

Die Apotheken haben ab dem 20. Oktober sechs Wochen Zeit, ihre Bestände zu melden. „Einsendeschluss“ ist der 30. November. Danach besteht kein Anspruch mehr auf Rückerstattung.

Die Apotheken sollen ausschließlich über das Portal des NNF melden. Wer hier noch nicht registriert ist, sollte für die Freischaltung etwa zehn Tage einplanen. Ausnahmsweise können die Apotheken auch ein Formblatt benutzen, das ab dem 20. Oktober abrufbar sein wird. Eine Meldung per Fax oder E-Mail ist dagegen nicht möglich.

Weil wegen der Corona-Pandemie mit deutlich höherer Nachfrage gerechnet wurde, hatte das BMG im vergangenen Frühjahr 6 Millionen Dosen zusätzlich bestellt, sodass die Gesamtzahl bei 26 Millionen lag. Im Vorjahr waren insgesamt 14 Millionen Dosen verimpft worden. Dass dennoch so viel Impfstoff übrigblieb, war der schlechten Koordination bei der Auslieferung der Impfstoffe geschuldet: Im Herbst kam es zunächst zu einem Ansturm auf die Praxen. Dann musste Apotheker:innen und Ärzt:innen auf Nachschub warten, insbesondere die nationale Reserve des Bundes wurde erst im November in größerem Umfang ausgeliefert. Da war die Nachfrage seitens der Patient:innen aber schon eingebrochen. Der Impfstoff blieb in den Apotheken liegen.

Für übrig gebliebene Grippeimpfstoffe aus der Saison 2020/21 bekommen die Apotheken in Summe 16 Millionen Euro. So sieht es die Verordnung über die Rückerstattung nicht genutzter saisonaler Grippeimpfstoffe (Grippeimpfstoffrückerstattungsverordnung) vor.

16 Millionen Euro Rückerstattung

Die Höhe des Anspruchs errechnet sich aus der Gesamtzahl der von der Apotheke nicht abgegebenen und gegenüber dem DAV gemeldeten Impfstoffdosen multipliziert mit dem jeweiligen Einkaufspreis der Apotheke je Dosis. Vom Gesamtbetrag in Höhe von 16 Millionen Euro werden die dem DAV entstandenen Verwaltungskosten in Abzug gebracht.

Melden die Apotheken mehr an, als zur Auszahlung zur Verfügung steht, wird der Rückerstattungsbetrag je Apotheke durch Multiplikation mit einem Faktor anteilig gekürzt, der sich als Quotient aus dem zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag und der Gesamtsumme der von allen Apotheken geltend gemachten Ansprüche errechnet.

Das Geld kommt vom Bund und wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) an den NNF überwiesen. Die Apotheken sind verpflichtet, Anträge und Nachweise bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

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