Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die elektronisch verordnet werden, muss die Chargenbezeichnung übermittelt werden. Bei Grippeimpfstoffen ist die Übermittlung optional.
Wird in der Apotheke gegen Grippe geimpft, wird die Leistung über den Sonderbeleg abgerechnet. Bedruckt wird ein Beleg pro Person. Bis zum 31. März 2025 können Apotheken den Sonderbeleg mit den anderen Papierrezepten beim Rechenzentrum abrechnen. Dann wird nur noch elektronisch abgerechnet.
Auf dem Sonderbeleg werden unter anderem Kostenträger, Versichertendaten, Impfdatum, Apotheken-IK, Apothekenname sowie Vor- und Nachname der impfenden Person eingetragen. Der verwendete Grippeimpfstoff wird über das zugehörige Sonderkennzeichen abgerechnet. Außerdem kann im Verordnungsteil die Chargenbezeichnung dokumentiert werden. Die Angabe ist jedoch optional.
„Die Übermittlung der Chargenbezeichnung im Rahmen des Datenaustausches nach § 300 SGB V ist im Übergangsverfahren für die Grippesaison 2024/2025 bis einschließlich 31. März 2025 (Abgabedatum) vorzunehmen, sofern die Apothekensoftware eine Übertragung ermöglicht“, heißt es dazu vom DAV. Unterstützt die Apothekensoftware die Chargenübermittlung jedoch nicht, kann davon abgesehen werden.
Im Falle eines Rückrufs werden die Apotheken den Krankenkassen nach Aufforderung die entsprechend notwendigen Daten und Dokumente kostenfrei zur Verfügung stellen.
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