Gratis-Schnelltests: Apotheken rechnen über KV ab APOTHEKE ADHOC, 04.03.2021 15:22 Uhr
Ab 8. März soll jeder Bundesbürger Anspruch auf einen kostenlosen Corona-Schnelltest pro Woche haben. Auch Apotheken dürfen sich beteiligen und 12 Euro für die Leistung sowie bis zu 6 Euro für den Test in Rechnung stellen. Die Kosten übernimmt der Bund. Abgerechnet wird die Leistung über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV).
In der Coronavirus-Testverordnung (TestV) sind die Details zu den geplanten Massentests geregelt, für die der Begriff der „Bürgertestung“ eingeführt wird. Demnach hat jeder Bürger mit Wohnsitz in Deutschland „im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten“ einen Anspruch auf eine Testung mittels PoC-Antigen-Tests pro Woche. Dazu gehören das Aufklärungsgespräch, Entnahme und Analyse der Probe und die Mitteilung des Ergebnisses verbunden mit der Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion.
Möglich sind die Tests nicht nur beim öffentlichen Gesundheitsdienst und seinen Testzentren, sondern auch in Arztpraxen sowie bei Zahnärzten, ärztlich oder zahnärztlich geführten Einrichtungen, medizinischen Labore, Apotheken sowie Rettungs- und Hilfsorganisationen und „weitere Anbieter, die eine ordnungsgemäße Durchführung garantieren“.
Abgerechnet werden können für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests die entstandenen Beschaffungskosten bis maximal 6 Euro je Test. Für die Durchführung können Apotheken 12 Euro abrechnen – nur Ärzte und Zahnärzte bekommen 15 Euro. Wie kontrolliert wird, ob die Person bereits einen Test hat durchführen lassen, steht in der Verordnung nicht.
Die Abrechnung erfolgt über die KV, und zwar quartalsweise oder monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats. Dabei sind die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) noch festzulegenden Angaben in den Abrechnungsunterlagen auftragsbezogen zu dokumentieren, es darf keinen Bezug zu der getesteten Person geben. Die für den Nachweis der korrekten Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation muss vielmehr bis zum 31. Dezember 2024 aufbewahrt werden.
Die KVen rechnen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ab und erhalten dafür von Nichtmitgliedern einen Verwaltungskostensatz von 3,5 Prozent des Gesamtbetrags ohne Sachkosten. Bei der Abrechnung der Sachkosten bekommen die KVen 2 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen durch das BAS erstattet.
Die Durchführung durch nichtärztliche Leistungserbringer führt laut BMG zu einer Entlastung der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds; der Umfang sei derzeit nicht quantifizierbar, da noch keine belastbaren Daten über die Anzahl der durchgeführten Testungen durch Apotheken, Labore sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte vorlägen. Die Verordnung tritt am 8. März in Kraft und ersetzt die Coronavirus-Testverordnung vom 27. Januar.