Apotheken, die für Arztpraxen Glucose abfüllen, müssen in Bayern eine spezielle Sonder-PZN benutzen. Damit soll das Erstellen eines Hash-Codes vermieden werden.
Laut Arzneimittelversorgungsvertrag soll bei entsprechenden Rezepen für Sprechstundenbedarf für das unverarbeitete Abfüllen von Glucose eigentlich die Sonder-PZN 06 460 702 (Abrechnung von Rezeptursubstanzen in ungemischter Form) verwendet werden. Seit Juli ist dabei aber ein Hash-Code zu erstellen, was laut Bayerischem Apothekerverein (BAV) bereits zu Problemen geführt hat.
Daher habe man sich mit den Vertragspartnern auf zwei spezielle Sonder-PZN verständigt, für die kein Hash-Code zu erstellen ist und denen die jeweiligen Staffelpreise (brutto) direkt zugeordnet sind:
Die neuen Angaben sollen ab November auch im Artikelstamm hinterlegt sein, bis dahin soll als Übergangslösung die Sonder-PZN 09 999 175 (nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel ohne PZN) genutzt werden. Dabei muss ebenfalls kein Hash-Code erstellt werden muss; allerdings müssen die Abgabepreise noch manuell zugeordnet werden. Abrechnet werden können 2,40 beziehungsweise 2,60 Euro bei bis zur vier Einheiten, 2 beziehungsweise 2,20 Euro bei bis zu zehn Stück sowie 1,80 beziehungsweise 2 Euro bei größeren Mengen.
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