Kosmetik

Gericht verbietet Werbung für Pferdesalbe Julia Pradel, 07.11.2012 15:02 Uhr

Einstweilige Verfügung: Bei der Werbung für Pferdesalbe darf nicht der Eindruck entstehen, dass es sich um ein Arzneimittel handelt. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Der Kosmetikhersteller Equimedis Dr. Jacoby darf für seine Pferdesalbe nicht mehr mit Begriffen wie „Selbstmedikation“ oder „pharmakologische Wirkung“ werben. Dadurch werde der Eindruck erweckt, es handele sich um ein Funktionsarzneimittel, entschied das Landgericht Hamburg und bestätigte damit eine einstweilige Verfügung aus dem vergangenen November.

Gegen die Werbung hatte der Apothekenbedarfshersteller Wepa geklagt, der selbst eine Pferdesalbe vertreibt. In einem Flyer hatte Equimedis mit der besonderen Eignung seiner Pferdesalbe für die Selbstmedikation, der pharmakologischen Wirkung und minimalen Nebenwirkungen geworben. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Originalrezeptur häufiger kopiert werde als Voltaren und Aspirin.

Die Werbung sei irreführend und erwecke beim Verbraucher den Eindruck eines Arzneimittels, obwohl es sich bei der Salbe unstreitig um ein Kosmetikum handele, kritisierten die Richter. Das Argument, die Pferdesalbe sei schon seit 30 Jahren auf dem Markt und daher bekannt, ließ das Landgericht nicht gelten. Der Eindruck werde dadurch verstärkt, dass mit der Angabe „bei Beschwerden des Bewegungsapparates“ eine Indikation genannt werde.

Das Landgericht hat Equimedis außerdem Werbeaussagen verboten, die sich auf den Konkurrenten Wepa beziehen: So wurde damit geworben, dass die Salbe „jedes nachgeahmte Mitbewerberprodukt in den Schatten“ stellt. In einem angeblichen Erfahrungsbericht eines Kunden wurde das Wepa-Präparat kritisiert und damit aus Sicht der Richter herabgewürdigt.