Nicht nachweisbare HCG-Menge enthalten

Gericht verbietet HCG C30 Globuli

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Berlin -

Wenn das Hormon HCG nicht in nachweisbarer Menge enthalten ist, darf das Produkt auch nicht so benannt werden – und das gilt auch für Globuli. Das hat das Oberlandesgericht Celle (OLG) entschieden und sich damit der Rechtsprechung anderer Gerichte angeschlossen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Auf dem Etikett des umstrittenen Produktes stand zwar der Hinweis „Lebensmittel“. In der Produktbeschreibung hieß es jedoch „HCG C30 Globuli enthalten hormonfreie, bioenergetisierte hCG Informationen auf Sucrose-Globuli“. Zudem wurde laut Wettbewerbszentrale darauf hingewiesen, dass die HCG-Globuli gerade kein homöopathisches Arzneimittel seien. „Das Produkt enthielt ausschließlich Zucker, war in keiner Weise mit dem Schwangerschaftshormon HCG in Berührung gekommen und wurde zu einem Preis von 16,90 Euro (10g) angeboten“, fasst die Wettbewerbszentrale zusammen.

Das Landgericht Stade hatte den Vertreiber in erster Instanz zur Unterlassung verurteilt. Und das OLG Celle hat die Berufung gegen das Urteil nun zurückgewiesen.

Irreführende Angaben

Die Wettbewerbszentrale hatte die Produktaufmachung als irreführend beanstandet. Allein die Verwendung der Buchstabenkombination HCG erwecke der Eindruck, das Produkt enthalte das Schwangerschaftshormon. Außerdem entstehe die Vorstellung, es handele sich um ein homöopathisches Arzneimittel. Die Gegenseite argumentierte, dass durch die Beschreibung und das Etikett auf den ersten Blick ersichtlich sei, dass es sich um ein hormonfreies Lebensmittel handele.

Unstreitig nur Zucker

Doch das OLG stieß sich an der Verwendung der Begriffe „HCG“, „C30“ und „Globuli“ im Produktnamen. Trotz der Angabe „Lebensmittel“ sei für Verbraucher:innen naheliegend, dass es hier nicht ausschließlich um Ernährung gehe. Bei „HCG“ handele es sich um ein Schwangerschaftshormon, „C30“ stelle in der Homöopathie eine Angabe zur Konzentration bzw. Verdünnung dar und es würden in der Homöopathie „Globuli“ verabreicht.

Im Urteil finden die Richter klare Worte: „Das Produkt enthält jedoch – unstreitig – ausschließlich Zucker und ist in keiner Weise mit dem Hormon hCG in Berührung gekommen.“ Selbst wenn Kund:innen aufgrund der Angabe „hormonfrei“ kein hCG in dem Produkt erwarten sollten, rechneten sie aufgrund der Produktbeschreibung jedenfalls mit mehr als reinem Zucker.

In einem ähnlichen Verfahren hatte bereits das OLG Frankfurt den Vertrieb von HCG-Globuli so bewertet. Hier hatte die Vorinstanz noch anders entschieden: Laut dem Landgericht Darmstadt sei Homöopathie-Nutzer:innen bekannt, was es mit dem Wirkstoff-Gehalt in Globuli auf sich hat. Zwar wird in den zivilrechtlichen Verfahren immer nur im Einzelfall entschieden, die Nennung von Wirkstoffnamen in vergleichbaren Produkten könnte durch die neue OLG-Entscheidung aber problematischer werden.

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