Apotheken-Rabatte

Gericht: Rx-Boni sind keine Ermessenssache Alexander Müller, 24.03.2011 12:48 Uhr

Berlin - 

Boni auf Rezept sind aus Sicht des Verwaltungsgerichts Osnabrück unzulässig. Im ersten Verfahren nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Rx-Boni hat die Apothekerkammer Niedersachsen in Eilverfahren gegen zwei Versandapotheken gewonnen. Laut Gericht verstößt die Apotheke in jedem Fall gegen Arzneimittelpreisverordnung - unabhängig von wettbewerbsrechtlichen Fragen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte kleine Rabatte bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel im September 2010 erlaubt. Wettbewerbsrechtlich fallen Rx-Boni demnach unter eine Spürbarkeitsgrenze, solange sie unter einem Euro liegen. Der BGH hatte aber auch klargestellt, dass alle Rabatte auf Rezept gegen das Arzneimittelrecht verstoßen und von den Aufsichtsbehörden entsprechend geahndet werden könnten.

Auf dieses Argument stützt sich das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 14. März. Demnach liegt ein Verstoß gegen die AMPreisV nicht nur dann vor, wenn der Apotheker direkte Rabatte gewährt, sondern auch bei Gutscheinen, die die Kunden bei einem späteren Kauf einlösen können.

Aus Sicht des Gerichts darf die Kammer solche Rabattmodelle verbieten, damit nicht der Eindruck entsteht, die Arzneimittelpreisbindung stehe im Ermessen des Apothekers. Ein Verbot sei daher verhältnismäßig und müsse auch nicht mit einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs begründet werden. Die abstrakte Gefahr, dass es Nachahmer geben könne, reiche aus, so die Richter.

In den Verfahren ging es um Rezeptboni im Wert von 3 Euro der Versandapotheke Aliva (Sanicare) und die Apotaler von Apotal im Wert von 1,50 Euro pro Arzneimittel auf der Verschreibung. Die Apothekerkammer hatte beide Bonusmodelle verboten, die Versandapotheken hatten dagegen geklagt.

Das Gericht bestätigte die Untersagungsverfügungen der Kammer und ordnete den sofortigen Vollzug an. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig, die Versandapotheken können Beschwerde einlegen.