Absprachen zwischen Apothekern und Krankenhäusern sind nicht in jedem Fall unzulässig, wenn sie über ein zwischengeschaltetes Unternehmen laufen. Entscheidend ist laut dem Landgericht Freiburg, dass die Unabhängigkeit von Arzt und Apotheker nicht beeinflusst wird. Entscheidend ist den Richtern zufolge, ob das Unternehmen als unabhängiger Mittler zwischen Arzt und Apotheker tritt oder die Interessen einer Seite teilt und fördert.
In dem Streit ging es um das Unternehmen Patientenring, das Klinikpatienten vor ihrer Entlassung über die weitere Behandlung mit Arzneimittel informiert. Auf Wunsch des Patienten können die Rezepte direkt an eine von drei Kooperationsapotheken gefaxt werden. Diese liefert dann die Medikamente. Wegen der Beteiligung an dem Modell hatte ein Freiburger Apotheker seinen Kollegen verklagt.
Der klagende Apotheker sah in dem Konzept eine unzulässige Absprache: Das Originalrezept befinde sich in den Händen der Stationsmitarbeiter der Uniklinik und nicht beim Patienten. Dies sei eine unzulässige Zuweisung von Verschreibungen. Zudem sei der Patientenring sehr eng mit dem Universitätsklinikum Freiburg verbunden. Das Unternehmen gehört zu 40 Prozent der Uniklinik, außerdem sind drei Sanitätshäuser beteiligt.
Dem Landgericht zufolge ist im Apothekengesetz nicht geklärt, ob eine unzulässige Absprache auch dann vorliegt, wenn der Arzt nicht unmittelbar mit dem Apotheker zusammenarbeitet. Problematisch wäre das Modell demnach, wenn das zwischengeschaltete Unternehmen dem verschreibenden Arzt oder dem ausgebenden Apotheker nahe stehe.
Im vorliegenden Fall sahen die Richter dies jedoch nicht: Der beklagte Apotheker erhalte die Rezepte nicht direkt vom Arzt. Der zwischengeschaltete Patientenring sei zwar eng mit der Uniklinik verbunden, aber rechtlich und wirtschaftlich eigenständig.
Zwar sind einige Mitarbeiter sowohl für den Patientenring als auch das Krankenhaus tätig. Die Angestellten, die für die Rezepte verantwortlich seien, gehören laut Urteil jedoch nicht dazu. Der verschreibende Arzt habe somit keine Kenntnis davon, an welche der Kooperationsapotheken das Rezept gehe. Zudem habe die Ärzteschaft keine Einfluss auf die Auswahl der Kooperationspartner.
Die Nähe des Patientenrings zur Uniklinik und die praktische Ausgestaltung sollten aber auch weiterhin kritisch geprüft werden, so die Richter. Es bestünden Zweifel, dass der Kooperationsapotheker sich von der Überlegung leiten lasse, die Zusammenarbeit möglichst reibungslos zu gestalten und dabei die Kontrolle vernachlässige. Dies rechtfertige aber nicht eine Verurteilung.
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