Kassen dürfen Apotheken nicht auf Null retaxieren, nur weil ein Rabattvertrag nicht bedient wurde. Das hat das Sozialgericht Lübeck Anfang Februar entschieden. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte zusammen mit einem Apotheker und dem Apothekerverband Schleswig-Holstein eine Musterklage angestrengt. In erster Instanz hatte der Apotheker Erfolg: Den Richtern zufolge sind Vollabsetzungen wegen Nichtabgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nicht zulässig.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig: Die Apothekerverbände hatten mit der Techniker Krankenkasse und den weiteren Ersatzkassen mit Ausnahme der Barmer vereinbart, dass der Streit letztinstanzlich vom Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden werden soll. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Dem Verband zufolge ist noch offen, ob sich das Landessozialgericht Schleswig mit dem Streit befassen muss oder ob eine sogenannte Sprungrevision zum BSG möglich ist. Ein zweiter, ähnlich gelagerter Fall liegt derzeit in erster Instanz beim Sozialgericht Kiel.
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