Gericht erlaubt OHG auf Distanz Patrick Hollstein, 08.03.2024 13:45 Uhr
Die Stadt Düsseldorf ist verpflichtet, fünf Apothekern die Erlaubnis für den gemeinsamen Betrieb von zwei Apotheken in Düsseldorf und zwei Apotheken in Aachen zu erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf heute entschieden.
Im Streit ging es um die Acnos OHG in Aachen mit drei Gesellschaftern und die Acnos OHG in Düsseldorf mit zwei Inhabern. Die Inhaber wollen ihre Filialverbünde zu einer gemeinsamen OHG fusionieren, nach Schließung eines Standorts in Düsseldorf soll der städteübergreifende Verbund seine Hauptapotheke in der Landeshauptstadt haben. Wegen der Distanz von knapp 100 km hatte die Stadt Düsseldorf als Aufsichstbehörde den Zusammenschluss abgelehnt.
Das Apothekengesetz (ApoG) macht die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Die Stadt ist der Ansicht, dass die zu betreibenden Apotheken entgegen § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG nicht innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen. Insofern komme es nach einem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) vom 10. August 2020 darauf an, dass die Apotheken in nicht allzu großer räumlicher Entfernung, innerhalb eines einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraumes lägen, in denen aufgrund der gegebenen Verkehrssituation von Nachbarschaft auszugehen sei. Die Städteregion Aachen und die Landeshauptstadt Düsseldorf stellten bereits unterschiedliche Wirtschaftsregionen dar, die räumlich durch die Wirtschaftsregionen Niederrhein beziehungsweise Köln/Bonn voneinander getrennt seien.
Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht in der mündlichen Begründung seines Urteils nicht gefolgt. Die Hauptapotheke in Düsseldorf und die Filialapotheken in Düsseldorf und Aachen liegen demnach in derselben kreisfreien Stadt beziehungsweise in benachbarten kreisfreien Städten. Der Begriff „benachbart“ in § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG sei funktional zu verstehen. Die Kreise beziehungsweise kreisfreien Städte müssten keine gemeinsame Grenze aufweisen.
Die in dem Erlass des MAGS NRW gestellten Anforderungen deckten sich mit der bisherigen Rechtsprechung. Es komme aber maßgeblich auf die Erreichbarkeit der Filialapotheken von der Hauptapotheke an. Davon könne jedenfalls bei einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde ausgegangen werden. Aus der Formulierung „innerhalb eines einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraums“ folge kein eigenständiges Kriterium neben der Erreichbarkeit. Im konkreten Fall seien die Filialapotheken, insbesondere diejenigen in Aachen, von der Hauptapotheke in Düsseldorf – auch nach Auffassung der Stadt – hinreichend schnell erreichbar.
Gegen das Urteil kann die Stadt Düsseldorf beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragen.