Getrennte Inhaber, gemeinsame Filiale

Gericht erlaubt Misch-OHG

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Berlin -

Apothekerinnen und Apotheker dürfen gemeinsam eine Filiale betreiben, auch wenn sie jeweils Inhaber einer anderen Hauptapotheke sind. Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) soeben entschieden.

Laut OVG steht der Erteiligung der von zwei Apothekern aus Leipzig beantragten Erlaubnisse, eine Apotheke gemeinsam in der Rechtsform einer OHG als Filiale zu führen, nicht entgegen, dass sie ihre weiteren Apotheken als Einzelkaufleute betreiben.

Laut § 8 Apothekengesetz (ApoG) können mehrere Personen zusammen eine „Apotheke“ betreiben, wenn sie dafür die Rechtsform einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft wählen und alle Gesellschafter die Erlaubnis erhalten.

Die Richter vertraten die Ansicht, dass der Begriff „Apotheke“ nicht auf die Hauptapotheke beschränkt sei. Das Verwaltungsgericht Leipzig (VG) hatte zuvor argumentiert, dass die Vorschriften nur für die Hauptapotheke gelte, da Filialen im Fall von Verbünden nur nachgelagert seien.

Revision wurde zugelassen, die Landesdirektion Sachsen (LDS), gegen deren Bescheide die Apotheker geklagt hatten, will die Sache nun prüfen.

Unklare Verhältnisse

Spannend wird in jedem Fall die Urteilsbegründung sein, denn das VG hatte zuvor weitere Bedenken dargelegt.

Eine „gemischte“ Erlaubnis sei auch deswegen nicht vorgesehen, weil die OHG-Filiale in dieser Konstruktion rechtlich ohne klar definierte Hauptapotheke existieren würde, was bereits § 1 ApoG widerspreche, so die Vorinstanz.

Die Verantwortung und Verfügungsgewalt über den Apothekenverbund würden demnach im konkreten Fall in den Händen von drei Betreibern liegen: den beiden Apothekern als einzelne Betreiber sowie der OHG. „Entgegen der klägerischen Ansicht gäbe es gerade keinen einheitlichen Betreiber. Es wäre somit nicht erkennbar, wer der für den Verbund konkret verantwortliche Ansprechpartner ist. Eine Teilung der Verantwortlichkeiten durch verschiedene Inhaber wollte der Gesetzgeber vermeiden. Hieran ändert auch nichts, dass beide Kläger approbierte Apotheker sind.“

Und natürlich bestünde die Gefahr der Kettenbildung, denn alle drei Betreiber – die beiden Apotheker und die OHG – könnten jeweils bis zu drei weitere Standorte eröffnen. „Diese Gefahr ist bereits ausreichend, selbst wenn die Kläger geltend machen, eine weitere Eröffnung nicht zu beabsichtigen. Denn bei Zulassung eines solchen Vorhabens ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass der vom Gesetzgeber nur eingeschränkt ermöglichte Mehrbesitz durchbrochen würde.“

Misch-Filiale statt Schließung

Im Streit ging es um die frühere Beethoven-Apotheke im Leipziger Stadtteil Plagwitz, deren Betreiber 2019 Insolvenz anmelden musste und die zwei Inhaber aus der Stadt gemeinsam als Filiale übernehmen wollten: Uwe Paepcke, Inhaber der Apotheke Marienbrunn in Connewitz, und Toralf Stenz, Inhaber der Rosen-Apotheke in Plagwitz und der Löwen Apotheke im Stadtzentrum.

Laut Paepcke ist die Apotheke zwar derzeit geschlossen, auch die Geschäftsräume sind bereits anderweitig vermietet. Es gebe jedoch eine Absprache mit dem Eigentümer der Immobilie, sodass sie im Fall der Genehmigung im selben Objekt eröffnet werden kann und soll.

Den beiden Apothekern geht es aber auch ums Prinzip: „Tendenziell ist das ein Modell, das wir uns für den Apothekenmarkt vorstellen können“, so Paepcke. Denn der wirtschaftliche Druck werde immer größer. Auch wegen der zunehmenden Zahl an Filialverbünden stiegen die Kaufpreise immer weiter, mitunter müssten sieben bis acht Millionen Euro alleine gestemmt werden. Da sei es nur konsequent, das Einzelkämpferdasein ein Stück weit aufzugeben und sich Partner zu suchen – auch für einzelne Projekte.

OHG auf Distanz

Erst im März hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem anderen Fall den Weg frei gemacht für die OHG auf Distanz: In dem Verfahren ging es um die Acnos-Apotheken, von denen sich zwei in Düsseldorf und zwei in Aachen befinden. Das Gericht hielt die Erreichbarkeit innerhalb von einer Stunde für ausreichend.

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