Geldstrafe gegen Apotheker aufgehoben

Gericht erlaubt 1000€-Gewinnspiel

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Berlin -

Weil sie im Rahmen von Gewinnspielen 1000 Euro verlost hatten, hatte das Berufsgericht für Heilberufe in Köln zwei Apotheker wegen Verletzung der Berufspflichten zu Geldbußen von je 500 Euro verurteilt. Doch jetzt wurde in einem Fall die Entscheidung in der nächsten Instanz kassiert; in einem anderen Verfahren hat die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) bereits eingelenkt.

Das Landesberufsgericht für Heilberufe hat kurz vor Weihnachten die Verurteilung eines Apothekers aufgehoben. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor; die AKNR hat aber eingelenkt und in einem Verfahren ihren Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen der Durchführung und Bewerbung von I-Win ebenso zurückgenommen wie eine erlassene Ordnungsverfügung.

„Auch in anderen Kammerbezirken wird nach unserer Kenntnis der vermeintliche Vorwurf der Berufsrechtsverstoßes durch das Angebot eines solchen Gewinnspiels nicht mehr aufrechterhalten“, so Ulrich Kiesow, Geschäftsführer der Firma MAK (Marketing für aktive Kollegen). „MAK hat an diesem Ausgang der Verfahren keine Zweifel gehabt und freut sich, das nun letzte Unsicherheiten beseitigt sind. Apotheken in Deutschland können damit auch mit einem Gewinnspiel ihre Kundenorientierung herausstellen, ohne dass sie sich dem Vorwurf ausgesetzt sehen müssen, ihrem apothekerlichen Versorgungsauftrag nicht nachzukommen oder einen Arzneimittelmissbrauch zu fördern.“

In beiden Fällen wurden die Kunden mit der Aussicht auf attraktive Gewinne gelockt, ganz nach dem Konzept der Werbegemeinschaft. Eine Apotheke hatte im Juni 2015 Sachprämien im Gesamtwert von knapp 3800 Euro verlost: Hauptpreis war ein Piaggio-Motorroller im Wert von 2590 Euro, außerdem gab es einen Fernseher im Wert von 889 Euro und eine Eismaschine im Wert von 280 Euro. Auf den Flyern der Apotheke waren jeweils vier individuelle Gewinnlose abgedruckt, pro Woche konnte ein Code in der Apotheke eingescannt werden.

In der anderen Apotheke konnten Kunden im August 2016 jede Woche Bargeld gewinnen: 1000 Euro, 750 Euro oder 500 Euro. Auch hier wurden auf einem Beileger zur Wochenzeitschrift „Super Sonntag“ vier unterschiedliche Gewinncodes abgedruckt, von denen jeweils einer pro Woche in der Apotheke eingelöst werden konnte.

Die Apothekerkammer Nordrhein sah einen Verstoß gegen das Verbot übertriebener Werbung gemäß § 18 Berufsordnung (BO) und leitete Verfahren wegen Verletzung der Berufspflichten ein. Die Apotheker rechtfertigten sich damit, dass sie als Kaufleute im Wettbewerb stünden. Gewinnspiele seien nichts Ungewöhnliches, teilweise hätten ausländische Versender, die übrigens vom Berufsrecht nicht erfasst würden, viel höhere Beträge ausgelobt. Es liege auch nicht im Ermessen der Kammer, eigenmächtig festzulegen, ab welcher Gewinnsumme eine Verlosung gegen die Berufsordnung verstoße. Und zu guter Letzt: Weder sei die Versorgung anderer Patienten gestört, noch seien Kunden zum Kauf gedrängt worden.

Doch in erster Instanz folgte das Berufsgericht den Argumenten der Apotheker nicht. Kammerangehörige seien gemäß Heilberufegesetz (HeilBerG) verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. „Die Bevölkerung soll darauf vertrauen dürfen, dass der Apotheker – obwohl auch Gewerbetreibender – sich nicht von Gewinnstreben beherrschen lässt, sondern seine Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe wahrnimmt“, hieß es im Urteil.

Noch deutlicher wurden die Richter im Fall der Bargeldgewinne: „Die mit der Übergabe der Preise an die Gewinne verbundenen Umstände, insbesondere die Freudenreaktionen der Gewinner über die ausgelobten Geldgewinne ist mit der den Apotheken auferlegten Pflicht zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung nicht vereinbar.“ Ob die „nicht unwesentliche“ Höhe der ausgelobten Gewinne für sich allein gegen Berufsrecht verstießen, ließen die Richter offen. In der Gesamtschau sei von einer übertriebenen Werbung auszugehen. Eine Vorlage des Falls an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) war aus Sicht des Berufsgerichts nicht angezeigt.

Der Apotheker ging aber in Berufung und bekam vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe am Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) recht. Das angebotene Gewinnspiel ist damit zulässig.

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