Seit vergangener Woche können Apotheken Genesenenzertifikate über das DAV-Portal ausstellen. Dabei gilt zu beachten, dass ein Genesener erst 28 Tagen nach der Infektion über ein gültiges Zertifikat verfügt. Ausgestellt werden kann der Nachweis laut EU-Verordnung aber bereits früher.
Genesenenzertifikate können bereits vor Erreichen der Gültigkeit, genauer gesagt elf Tage nach dem positiven PCR-Test, ausgestellt werden. In Deutschland gilt eine Person jedoch erst dann als genesen, wenn die Infektion 28 Tage zurückliegt. Bei einer Erstellung vor Ablauf der Frist erhält der Kunde/die Kundin also ein Zertifikat unter Vorbehalt. Dieser Vorgang ist vergleichbar mit dem Ausstellen der Impfzertifikate – diese können bereits am Tag der Impfung ausgestellt werden, als vollständig geimpft gilt man allerdings erst 14 Tage nach der letzten Dosis. In den Apps wird der jeweilige Status angezeigt, dieser wechselt nach Ablauf der geforderten Frist auf „vollständig geimpft“ oder „genesen“.
Im Abda-Leitfaden heißt es hierzu: „Für die Ausstellung eines Covid-19-Genesenenzertifikates muss das Datum der ersten positiven Testung mindestens elf Tage und maximal 180 Tage zurückliegen, wobei die Genesenen erst nach Ablauf der angeordneten Isolierung eine Apotheke zur nachträglichen Erstellung des Covid-19-Genesenenzertifikates aufsuchen sollten.“ Covid-Patient:innen müssen allerdings im Regelfall 14 Tage nach dem Erregernachweis isoliert leben. Erkrankte, die vor Ablauf der Isolierung die Apotheke aufsuchen, sind potentiell ansteckend. Laut Abda darf das Zertifikat nur persönlich abgeholt werden, sodass es also in der Praxis erst nach 14 Tagen möglich ist.
Technisch gesehen ist die Ausstellung der Genesenennachweise jederzeit möglich: Das Portal beinhaltet keine Sperre, die ein vorzeitiges Erstellen verhindert. Genesene müssen neben dem Nachweis eines positiven PCR-Tests den Personalausweis oder ein anderes gültiges Ausweisdokument mit Lichtbild in die Apotheke mitbringen.
Das Impfzertifikat für Genesene kann bereits seit der zweiten Juniwoche ausgestellt werden. Um die Ausstellung durchführen zu können, muss die Apotheke den „Genesenen-Schalter“ umlegen. Danach wird die Nummer der Dosis automatisch eingestellt – es gibt nicht mehr die Möglichkeit der Eintragung von 1/2- und 2/2-Impfungen. Erst dann kann eine Einmalimpfung in Kombination mit dem Nachweis eines positiven PCR-Tests als vollständig eingetragen werden.
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