Die Krankenkassen wollen die gelockerten Abgaberegeln wieder abschaffen. Während die Apotheker:innen eine Verstetigung fordern, um ihre Patient:innen optimal versorgen zu können, kündigen die ersten Kassen die Rückkehr zu den rigiden Vorschriften an.
So hat etwa die IKK gesund plus erklärt, dass die Lockerungen bei der Abgabe letztmalig bis zum 30. Juni verlängert werden. Regulär laufen die gesetzlichen Sonderregelungen Ende Mai aus. Entsprechende Abweichungen waren im Frühjahr 2020 mit der Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung eingeführt worden, um die Versorgung zu sichern und den Patient:innen unnötige Wege in die Apotheke zu ersparen und so die Zahl der Kontakte zu reduzieren.
Die Mehrheit der Apothekenteams finden die Maßnahmen gut: 89 Prozent halten sie für sinnvoll. 85 Prozent finden, dass sie die tägliche Arbeit erleichtern. Und für zwei Drittel sind sie sogar notwendig, um die Versorgung zu gewährleisten, wie eine aposcope-Umfrage im vergangenen Sommer ergab. Entsprechend setzen sich die Abda und auch die Apothekerkammern und -verbände in ihrer politischen Arbeit für eine Fortschreibung ein.
Ganz anders die Kassen, die genau das verhindern wollen. Schon im Herbst erklärte Anne-Kathrin Klemm vom BKK Dachverband bei einer Podiumsdiskussion von Pro Generika, man wolle sich noch einmal darüber unterhalten, welche Sonderregelungen nach dem Auslaufen beibehalten werden könnten. „Es darf aber nicht passieren, dass die Apotheken die Rabattverträge von unten aushöhlen.“
Erlaubt sind derzeit verschiedene Ausnahmen:
Durch die Verordnung wird der Apotheke der Aut-simile-Austausch ermöglicht. Ist ein verordnetes Arzneimittel nicht vorrätig, so darf von der Darreichungsform, der Packungsgröße und unter Umständen auch von der Wirkstärke abgewichen werden. Die Apotheken sind in diesen Fällen vor Retaxationen geschützt. Auch bei der Abgabe von Teilmengen wurden Regelungen zur Abrechnung festgehalten. Bei der erstmaligen Abgabe einer Teilmenge kann die Apotheke die in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) enthaltenen Zuschläge geltend machen. Bei weiteren Abgaben können 5,80 Euro abgerechnet werden.
Für die vereinfachte Versorgung der Patient:innen nach einem stationären Klinikaufenthalt wurden auch die Regelungen im Entlassmanagement angepasst. Normalerweise dürfen nur Arzneimittelpackungen des kleinsten definierten Normbereichs zulasten der GKV abgegeben werden. Durch die Änderungen dürfen Klinikärzt:innen nun auch N2- oder N3-Packungen aufschreiben. Krankenhausärzt:innen dürfen Hilfs- und Heilmittel für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu 14 Tagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen. Das gilt auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.
Auch beim Thema Betäubungsmittel gelten die Lockerungen fort. So dürfen Apotheken weiterhin Betäubungsmittel an andere Apotheken abgeben, um die medizinische Versorgung von intensivmedizinisch betreuten Patienten sicherzustellen. Auch die Substitutionssonderregelungen haben weiterhin Bestand: Zur Sicherstellung der Substitutionstherapie opioidabhängiger Patient:innen darf der verordnende Arzt/die verordnende Ärztin innerhalb des Sichtbezuges Substitutionsmittel für einen Bedarf von bis zu einer Woche verordnen. Zur Überbrückung im Sichtbezug dürfen Patient:innen innerhalb einer Kalenderwoche bis zu vier Rezepte einlösen, jedoch maximal ein Rezept pro Tag.
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