Gehe kürzt auf 3,15 Prozent Nadine Tröbitscher, 30.04.2024 12:51 Uhr
Das Beschnuppern und Taktieren der Großhändler nach dem Skonti-Urteil hat ein Ende. Die ersten Reaktionen sind da. Gehe/Alliance Healthcare (AHD) informiert über eine Reduktion des Preisnachlasses für vorfristige Zahlung auf das zulässige Maß.
Die Umsetzung des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) war nur eine Frage der Zeit. Ab Juni geht es los, dann wird Gehe für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur noch einen Preisnachlass von maximal 3,05 Prozent gewähren. Als Preisnachlass gelten Rabatte, Skonti, Boni und sonstige Minderungen des Apothekeneinkaufspreises (AEP), so der Großhändler.
„Damit unsere Geschäftsbeziehung zu Ihnen im Einklang mit den Vorgaben des BGH steht, werden wir daher ab dem 1. Juni 2024 eine Bestellung eines verschreibungspflichtigen Artikels, für den bisher ein Preisnachlass von über 3,15 Prozent des ApU vereinbart war, nur noch unter der Bedingung annehmen, dass der Preisnachlass für diesen Artikel auf 3,15 Prozent des ApU reduziert ist“, teilt Gehe in einem Schreiben mit. Alle anderen vereinbarten Bezugskonditionen bleiben unberührt.
Dass die Großhändler im Mai informieren und Änderungen im Juni umsetzen werden, hatte Dr. Hans-Peter Hubmann, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbands (DAV), auf dem Wirtschaftsforum angekündigt. Fristen für die Umsetzung des Urteils gibt es keine, doch damit die Rechnungslegung nach den neuen Vorgaben umgesetzt werden kann, müssen die Lieferkonditionen neu vereinbart werden. Skonti wurden als wettbewerbsrechtliches Verhalten identifiziert. Abmahnungen sind möglich.
Fest steht: Das Urteil zieht ein Defizit für die Apotheken nach sich. Im Raum steht ein Minus von rund 22.500 Euro für die Durchschnittsapotheke, große Apotheken könnten weit über 50.000 Euro verlieren – oder 50 Cent pro Packung, so Berechnungen der Treuhand Hannover.
Was sind die Alternativen? Kosten reduzieren könnte der Großhandel bei:
- Servicegebühren
- dem Angebot einer vorverzinsten Vorauskasse
- Werbekostenzuschüssen oder anderen nicht Rx-bezogene Boni
- Erhöhung der Vergütung für bisherige Rabattausschlüsse, Sonderartikel oder bei der Non-Rx-Ware
- Wegfall der Reduzierung des Handelsspannenausgleichs